Online-Nachricht - Montag, 23.07.2012

Verfahrensrecht | Zessionar als vorrangiger Rückforderungsschuldner (BFH)

Nach der Vorstellung des Gesetzgebers soll der Pfändungsschuldner nur subsidiär für die Rückzahlung eines an den Pfändungsgläubiger (Zessionar) ausgezahlten Erstattungsbetrages einstehen (BFH, Beschluss v. Beschluss - VII B 47/11, NV; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Zugunsten des Beschwerdeführers (des Zessionars bzw. Pfändungsgläubigers) ist durch Beschluss des Amtsgerichts ein Erstattungsanspruch des Ehemannes betreffend u.a. der Einkommensteuer gepfändet worden. Das Finanzamt hat aufgrund dieser Pfändung an den Zessionar ausgezahlt. Es hat jedoch später festgestellt, dass das Erstattungsguthaben, das auf überzahlter Lohnsteuer beruhte, der Ehefrau zugestanden hat. Das Finanzamt hat daher gegen den Zessionar einen Rückforderungsbescheid erlassen. Die hiergegen gerichtete Klage hat das Finanzgericht abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision richtete sich die Beschwerde des Zessionars.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Die Revision ist nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Der Wortlaut des § 37 Abs. 2 Satz 3 AO legt nahe, dass der Pfändungsschuldner nach Vorstellung des Gesetzgebers nur subsidiär für die Rückzahlung eines an den Pfändungsgläubiger ausgezahlten Erstattungsbetrages einstehen soll. Die Ermessensentscheidung des Finanzamts, im Streitfall den Zessionar in Anspruch zu nehmen, ist nicht zu beanstanden. Sie ist damit begründet worden, dass die Rückforderung bei demjenigen, der den Erstattungsbetrag vereinnahmt hat, für die Finanzverwaltung einfacher und erfolgversprechender sei als die Inanspruchnahme des Pfändungsschuldners. Das ist eine ausreichende Ermessenserwägung. Soweit die die Finanzbehörde die Auswahl ohne Ansehen des Einzelfalls danach trifft, wer den Erstattungsbetrag tatsächlich erhalten hat, folgt sie damit lediglich - in einer dem Gleichheitssatz entsprechenden Weise - einer von ihr (wenn denn nicht schon vom Gesetz) aufgestellten Ermessensrichtlinie.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Ist zusammen veranlagten Ehegatten Einkommensteuer zu erstatten, sind die Eheleute in Bezug auf den Erstattungsanspruch keine Gesamtgläubiger i.S. des § 428 BGB. Nach § 37 Abs. 2 AO ist erstattungsberechtigt vielmehr derjenige, auf dessen Rechnung die Zahlung bewirkt worden ist. In einem Fall der Erstattung von Lohnsteuer sind die auf diese Weise geleisteten Vorauszahlungen auf Rechnung des betreffenden abgeführt worden, so dass sich die Höhe des Erstattungsanspruchs grds. nach dem Verhältnis der jeweils einbehaltenen Abzugsbeträge bestimmt. Die Frage nach dem Erstattungsberechtigten ist hiernach allein nach dem formalen Gesichtspunkt zu beurteilen, für wessen Rechnung der zu erstattende Betrag gezahlt worden ist. Unerheblich ist dabei, in der Person welches Ehegatten ein Steuerermäßigungstatbestand verwirklicht worden ist, der im Rahmen des Veranlagungsverfahrens zu der Steuererstattung geführt hat (s. hierzu NWB FAAAD-42161; NV).

 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-44367