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Online-Nachricht - Mittwoch, 18.07.2012

Mineralölsteuer | Keine Befreiung für Flüge im Werkverkehr (BFH)

Setzt ein Unternehmen ein eigenes Flugzeug für Flüge zu anderen Firmen und zu Messen ein, hat es keinen Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer für das in diesem Zusammenhang verwendete Mineralöl (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Nach Art. 14 Abs. 1 der Richtlinie 2003/96/EG haben die Mitgliedstaaten Lieferungen von Energieerzeugnissen zur Verwendung als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt von der Energiesteuer zu befreien. Von privater nichtgewerblicher Luftfahrt ist nach der gemeinschaftsrechtlichen Definition dann auszugehen, wenn das Flugzeug zu anderen als kommerziellen Zwecken genutzt wird.
Sachverhalt: Im Streitfall setzte ein Unternehmen, dessen Unternehmenszweck nicht im gewerblichen Lufttransport besteht, ein firmeneigenes Flugzeug für Flüge zu Messen und Kunden ein. Darüber hinaus wurden mit dem Flugzeug Wartungs- und Schulungsflüge durchgeführt. Das Hauptzollamt lehnte den Antrag des Unternehmens auf Vergütung der Mineralölsteuer ab. Die zu diesen Zwecken verbrauchten Kraftstoffe seien weder nach dem Mineralölsteuergesetz noch bei unmittelbarer Anwendung des Europarechts von der Steuer befreit. Nach zunächst erfolgreicher Klage, legte der BFH im Revisionsverfahren dem EuGH die Frage zur Klärung vor. Der EuGH entschied für diesen Fall, dass die im Unionsrecht festgelegte Steuerbefreiung nur zugelassene Luftfahrtunternehmen oder solche Unternehmen in Anspruch nehmen könnten, die Luftfahrt-Dienstleistungen erbringen.
Hierzu führte das Gericht aus: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Mineralölsteuer, denn sie betreibe kein Luftfahrtunternehmen, dessen Gegenstand die gewerbsmäßige Beförderung von Personen oder Sachen oder die entgeltliche Erbringung von Dienstleistungen ist. Die Klägerin besitze weder luftverkehrsrechtliche Genehmigungen nach § 20 Abs. 1 i. V. mit § 21 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes noch stehe der Geschäftszweck des Unternehmens der Klägerin in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Einsatz von Flugzeugen. Hauptzweck ihrer gewerblichen Betätigung sei die Entwicklung und der Vertrieb elektronischer Komponenten und Software für die Industrieelektronik.
Anmerkung: Der BFH hat damit die Vorgaben des NWB PAAAE-00706 umgesetzt.
Quelle: BFH online
 

 

Fundstelle(n):
CAAAF-44353