Online-Nachricht - Mittwoch, 18.07.2012

Einkommensteuer | Berücksichtigung von ausländischen Sozialversicherungsbeiträgen (BFH)

Obligatorische Beiträge an die schweizerische Alters- und Hinterlassenenversicherung können nicht als Sonderausgaben abgezogen werden, wenn sie aus Einkünften stammen, die in Deutschland aufgrund des DBA-Schweiz steuerfrei sind. Die entsprechenden Beiträge können auch nicht im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehalts berücksichtigt werden (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug von Vorsorgeaufwendungen (u.a. von Rentenversicherungen nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 EStG) ist, dass sie an einen Sozialversicherungsträger (§ 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG)  geleistet werden und nicht in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG).
Sachverhalt: Der im Inland ansässige Kläger erzielte im Streitjahr 2005 u.a. Einkünfte aus Gewerbebetrieb (Unternehmensberatung, mit Sitz in der Schweiz). Die gewerblichen Einkünfte sind nach dem DBA-Schweiz in Deutschland steuerfrei. Sie unterliegen allerdings dem Progressionsvorbehalt. Auf diese Einkünfte hatte der Kläger Beiträge zur Schweizerischen Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) in zu entrichten. Dabei handelt es sich um obligatorische Beiträge an eine gesetzliche Rentenversicherung. Diese Beiträge sind nach dem Einkommensteuerrecht der Schweiz zur Ermittlung des Reineinkommens abziehbar und wurden vom Kläger bei der Ermittlung seines der Schweizer Bundessteuer unterliegenden Einkommens abgezogen. In seiner deutschen Einkommensteuererklärung machte der Kläger die AHV-Beiträge zum einen als Sonderausgaben geltend und erhöhte zum anderen für Zwecke der Ermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte das der schweizerischen Besteuerung unterliegende Einkommen um diese Beträge.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Die AHV-Beiträge sind grds. als Vorsorgeaufwendungen abziehbar, weil die AHV als Sozialversicherungsträger i.S. des § 10 Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c EStG anzusehen ist. Ob es sich um einen in- oder ausländischen Sozialversicherungsträger handelt, ist insoweit ohne Belang. Der Sonderausgabenabzug scheitert jedoch daran, dass die Beiträge in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen stehen. Ein solcher unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht zwischen den vom Kläger an die AHV geleisteten Beiträgen und seinen im Inland steuerbefreiten Einkünften aus der in der Schweiz ausgeübten gewerblichen Tätigkeit. Der Ausschluss dieser ausländischen Vorsorgeaufwendungen vom Sonderausgabenabzug verstößt nicht gegen höherrangiges Recht. Die entsprechenden Beiträge können auch nicht im Rahmen eines negativen Progressionsvorbehaltes berücksichtigt werden. Nach § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG sind die durch ein DBA von der deutschen Besteuerung freigestellten „Einkünfte“ im Rahmen des Progressionsvorbehalts zu berücksichtigen. Sonderausgaben zählen jedoch nicht zu den Einkünften, sondern werden erst im Anschluss an die Ermittlung der Einkünfte vom Gesamtbetrag der Einkünfte abgezogen (§ 2 Abs. 4 EStG). Dies schließt ihre Berücksichtigung im Rahmen des Progressionsvorbehalts aus.
Anmerkung: Dass es systemgerecht sei, für die Annahme eines unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhangs mit steuerfreien Einnahmen (§ 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG) entscheidend auf die Steuerfreiheit der Einnahmen, aus denen die Vorsorgeaufwendungen stammen, abzustellen, obwohl die künftigen Renteneinkünfte dem deutschen Besteuerungsrecht unterliegen, zeige – so der BFH – die umgekehrte Konstellation, in der die Vorsorgeaufwendungen aus steuerpflichtigen Einkünften stammen und zu steuerfreien Renteneinkünften führen. Für diese Sachlage habe der erkennende Senat entschieden, dass im Ausland geleistete Sozialversicherungsbeiträge im Inland abziehbar sind, obwohl sie zu künftigen nach dem DBA steuerfreien Alterseinkünften führen ( NWB KAAAD-27381). Auf die steuerliche Behandlung der Altersrenten komme es daher für die Anwendbarkeit des § 10 Abs. 2 Nr. 1 EStG nicht an.
Quelle: BFH online

 

 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-44341