Online-Nachricht - Dienstag, 17.07.2012

Kaufrecht | Zur Frage der Rückabwicklung bei einem Pkw-Kauf (LG)

Zwar muss sich ein Käufer nicht unbegrenzt auf Reparaturversuche des Verkäufers einlassen, aber wenn überhaupt kein Mangel (mehr) vorliegt, kann man trotz drei Reparaturversuchen einen Vertrag nicht rückabwickeln (LG Coburg, Urteil v. - 13 O 366/11; rechtskräftig).

Hintergrund: Grundsätzlich muss der Käufer einer mangelhaften Sache zunächst Nacherfüllung verlangen, bevor er vom Vertrag zurücktreten kann. Das Recht des Käufers zum Rücktritt wegen eines Mangels setzt dabei grds. voraus, dass eine dem Verkäufer gesetzte angemessene Frist zur Nacherfüllung erfolglos abgelaufen ist. Die Fristsetzung ist hingegen entbehrlich, wenn die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung fehlgeschlagen oder ihm unzumutbar ist (§ 440 Satz 2 BGB). Dabei gilt die Nachbesserung nach dem erfolglosen zweiten Versuch grds. als fehlgeschlagen.
Sachverhalt: Der spätere Kläger erwarb bei einem Autohändler einen Wagen. Wenig später monierte er einen Defekt an der Elektronik des Fahrzeugs. Zum Beheben dieses Mangels musste der Käufer sein Fahrzeug zweimal für mehrere Tage in die Werkstatt des Autoverkäufers bringen. Drei Monate nach dem Kauf bemängelte der Fahrzeugkäufer, dass der Motor nach einem Kaltstart sehr laut und hart nagele und unrund laufe. Es kam dann zu einem weiteren Werkstattaufenthalt beim Autoverkäufer. Im gerichtlichen Verfahren behauptete der Kläger, dass auch nach dem dritten Reparaturversuch die Mängel nicht behoben worden seien. Im Januar 2011 sei es wieder dazu gekommen, dass der Motor nach einem Kaltstart sehr laute und hart klingende Geräusche von sich gebe und unrund laufe. Der Kläger meinte, dass nunmehr ein dritter Nachbesserungsversuch des Beklagten erfolglos geblieben sei und er deshalb vom Kaufvertrag zurücktreten könne.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Gericht stellte fest, dass es dem Kläger nicht gelungen ist, die behaupteten Mängel vor Gericht nachzuweisen. Der gerichtlich eingeschaltete Kfz-Sachverständige konnte bei seinen Untersuchungen die behaupteten Mängel des Motors nach einem Kaltstart nicht reproduzieren. Der Sachverständige führte aus, dass zwar einige Sekunden nach dem Starten des Motors ein dieseltypisches Nageln zu vernehmen war. Aber nach wenigen Sekunden sei es wieder verschwunden. Während der Fahrt hätten sich die vom Kläger behaupteten Mängel bei mehreren Fahrversuchen nicht gezeigt. Der Sachverständige mutmaßte, dass der Fahrer den Dieselmotor bei kalter Witterung nicht vorgeglüht haben könnte. Insbesondere wies das Gericht auch darauf hin, dass bei den extremen Temperaturen im Januar und Februar 2011 nach eigner Kenntnis des Gerichts sich die Warmlaufphase des Motors deutlich verlängert und in dieser Zeit der Motor mitunter unkomfortablere Eigenschaften aufweist.
Hinweis: Der Richter des Landgerichts Coburg sah es als erwiesen an, dass der verkaufte Diesel nicht mangelhaft ist. Mit dieser Entscheidung war der Fahrzeugkäufer jedoch nicht zufrieden und zog vor das Oberlandesgericht Bamberg. Dort teilten ihm die drei Richter des 6. Senats mit, dass die Beweiswürdigung des Landgerichts Coburg nicht zu beanstanden sei. Vielmehr deckten sich die Erkenntnisse hinsichtlich der Warmlaufphase eines Dieselmotors bei kalter Witterungslage mit den Erfahrungen der dortigen Richter als Fahrer von Dieselfahrzeugen. Daraufhin nahm der Fahrzeugkäufer seine Berufung zurück und das Urteil des Landgerichts Coburg wurde rechtskräftig.
Quelle: LG Coburg, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-44330