Online-Nachricht - Donnerstag, 12.07.2012

Gewerbesteuer | Zu den Voraussetzungen für einen einheitlichen Gewerbebetrieb (FG)

Betreibt ein Einzelunternehmer ein Bowlingcenter und eine Spielhalle, sind diese ungleichartigen Tätigkeiten bei fehlender finanzieller, organisatorischer und wirtschaftlicher Verflechtung als jeweils eigenständige Gewerbebetriebe anzusehen (, F).


Hintergrund: Gemäß § 2 Abs. 1 GewStG unterliegt jeder stehende Gewerbebetrieb der Gewerbesteuer. Natürliche Personen bzw. Einzelunternehmer können hiernach mehrere gewerbliche Betriebe unterhalten. Jedoch führt nicht jede Verselbständigung gewerblicher Betätigungen eines Einzelunternehmers zu einem selbständigen Gewerbebetrieb. Ob mehrere gewerbliche Betätigungen bei einem Einzelunternehmen zu mehreren selbständigen Gewerbebetrieben führen, richtet sich nach der sachlichen Selbständigkeit der einzelnen Betätigungen. Liegen unterschiedliche gewerbliche Tätigkeiten des Einzelunternehmers vor, die jede für sich sachlich selbständig ist, ist von mehreren Gewerbebetrieben im Sinne von § 2 Abs. 1 GewStG auszugehen.
Sachverhalt: Der Kläger war Inhaber eines Bowlingcenters und einer Spielhalle. Die Geschäfte betrieb er in zwei nebeneinander liegenden Gebäuden auf einem rund 3.300 qm großen Grundstück. Mit dem Bowlingcenter machte er Gewinne, mit der Spielhalle Verluste. Beim Finanzamt gab er lediglich eine Gewerbesteuererklärung ab. Darin verrechnete er seine Gewinne und Verluste. Das Finanzamt sah dies anders. Er kam zum Ergebnis, dass es sich bei dem Bowlingcenter und der Spielhalle um zwei Gewerbebetriebe handelte. Also erließ es für jeden Betrieb eigene Gewerbesteuermessbescheide. Beim Bowlingcenter legte es den jeweiligen Gewinn zugrunde, bei der Spielhalle setzte es die Messbeträge auf Null fest. Dagegen wandte sich der Kläger. Er war der Meinung, dass er insgesamt nur einen Betrieb habe, weil Bowlingcenter und Spielhalle als Einheit zu betrachten seien.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Wenn ein Unternehmer unterschiedliche Tätigkeiten ausübt, ist grds. von mehreren Betrieben auszugehen. Diese können nur eine Einheit bilden, wenn sie finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich zusammenhängen. Diese Voraussetzungen sind im Streitfall nicht erfüllt. So führt der Kläger für das Bowlingcenter und die Spielhalle jeweils getrennt Bücher und unterhält eigene Bankkonten. Es fehlt also an einem finanziellen Zusammenhang. Auch organisatorisch waren beide Betriebe getrennt. Nur einen Techniker setzte der Inhaber in beiden Bereichen ein. Im Übrigen waren bei der Spielhalle und dem Center jeweils eigene Mitarbeiter beschäftigt. Auch ein wirtschaftlicher Zusammenhang ist im Streitfall schließlich zu verneinen. Denn es ist durchaus möglich, beide Geschäftsfelder auch eigenständig zu betreiben.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-44314