Online-Nachricht - Montag, 09.07.2012

Einkommensteuer | Einbau von Kabelschächten für Netzwerkkabel in ein Bürogebäude (FG)

Wenn in einem Bürogebäude erstmals Kabelschächte für Netzwerkkabel eingebaut werden, müssen die dafür entstehenden Aufwendungen aktiviert werden. Es handelt sich um Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter ().

Sachverhalt: Die Kläger sind Eigentümer eines Bürogebäudes. Im Streitjahr 1999 ließen sie neben den alten Elektro- und Telefonkabeln aus dem Jahr 1996 neue Netzwerkkabel nebst einem neuen Server und sog. zwischenschaltbaren Switches für die Datenbündelung verlegen. Den Materialwert behandelte sie in ihrem Jahresabschluss unter der Position „Unterhaltung Maschinen” als sofort abziehbaren Instandhaltungsaufwand. Bei einem Bürogebäude und den darin verlegten Leitungen handele es sich um ein einheitliches Wirtschaftsgut, so dass der Austausch des Kabelnetzes als sofort abziehbarer Aufwand anzusehen sei, so die Kläger. Nach einer Betriebsprüfung behandelte das Finanzamt dieses Kabelnetzwerk jedoch als vom Gebäude losgelöstes Wirtschaftsgut, das abzuschreiben sei, und erhöhte daher im Streitjahr die erzielten Einkünfte.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Werden in einem bestehenden Bürogebäude in Kabelschächten erstmals Netzwerkkabel, ein neuer Server und sog. zwischenschaltbare Switches für die Datenbündelung eingebaut, stellen die Aufwendungen keinen sofort abziehbaren Instandhaltungsaufwand, sondern Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten für eigenständige bewegliche Wirtschaftsgüter dar; die Netzwerkkabel können aufgrund der Verlegung unter Fensterkanälen, hinter Rigipswänden oder in Zwischendecken verlaufenden Kabelschächten jederzeit wieder ausgebaut und anderweitig wiederverwendet werden und sind daher keine wesentlichen Gebäudebestandteile i.S. der §§ 93, 94 Abs. 2 BGB.
Quelle: NWB Datenbank
Anmerkung: Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören alle zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen (§ 94 Abs. 2 BGB), also alle Teile, ohne die das Gebäude nach der Verkehrsanschauung noch nicht fertig gestellt ist. Folglich sind zur Herstellung eines Gebäudes eingefügt in erster Linie die Baumaterialien und weniger die Gegenstände, die der Ausstattung oder Einrichtung eines Bauwerks dienen. Anders wäre es nur dann, wenn letztere dem Gebäude nach der Verkehrsanschauung erst eine besondere Eigenart bzw. ein bestimmtes Gepräge geben oder wenn sie dem Baukörper besonders angepasst sind und deswegen mit ihm eine Einheit bilden wobei sich die Verkehrsanschauung wiederum nach dem Wesen, dem Zweck und der Beschaffenheit des konkreten Gebäudes und damit letztlich dem Einzelfall richtet. Im vorliegenden Fall stand zur Überzeugung des Finanzgerichts fest, dass Datenkabel nebst Zubehör zur Vernetzung einer EDV-Anlage jedenfalls nach der im Streitjahr 1999 bestehenden Verkehrsauffassung noch nicht zum typischen Standard eines Bürogebäudes gehörten, so dass ihr Fehlen dem Gebäude ein negatives Gepräge geben könnte.
 


 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-44295