Online-Nachricht - Montag, 09.07.2012

Bilanzierung | Übertragung von Wirtschaftsgütern zwischen Betriebsvermögen (FG)

Bringt eine GmbH ein einzelnes Wirtschaftsgut zu Buchwerten in eine KG ein, an deren Vermögen und Gewinn bzw. Verlust sie allein beteiligt ist, und veräußert die KG das Grundstück innerhalb der Sperrfrist des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG, so ist auch dann nicht rückwirkend auf den Einbringungszeitpunkt der Teilwert anzusetzen (sondern es bleibt bei der Buchwertfortführung), wenn bei der KG keine Ergänzungsbilanz erstellt wurde (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Streitig war die Rechtsfrage, ob § 6 Abs. 5 S. 3 bis 5 EStG einen Buchwertansatz im Fall einer Einlage eines Gegenstandes durch einen Gesellschafter in eine Personengesellschaft, an deren Gewinn und Vermögen er zu 100% beteiligt ist, auch dann zulassen, wenn eine Ergänzungsbilanz nicht erstellt wurde.

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Würde man § 6 Abs. 5 S. 3 und 4 EStG ihrem ausdrücklichen Wortlaut nach auf den Streitfall anwenden, so wäre der rückwirkende Ansatz des Teilwertes für die Übertragung des Grundbesitzes aus dem Betriebsvermögen der Klägerin in das Gesamthandsvermögen der KG zwingend vorzunehmen. Allerdings wendet der Senat § 6 Abs. 5 S. 4 EStG im Wege der teleologischen Extension über seinen Wortlaut hinaus auch in dem Fall an, dass – wie im Streitfall – die bis zur Übertragung entstandenen stillen Reserven dem übertragenden Gesellschafter dadurch zugeordnet werden, dass er – wie die Klägerin – ununterbrochen seit der Einbringung bis zur Veräußerung zu 100% am Gesamthandsvermögen der Gesellschaft beteiligt war. Denn nach Auffassung des Senats ist der Wortlaut des § 6 Abs. 5 S. 4 EStG insoweit als zu eng gefasst, als er hinter dem vom Gesetzgeber verfolgten Normzweck zurückbleibt.

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: Auch nach der herrschenden Auffassung in der Literatur ist im Falle der Einbringung eines Einzelwirtschaftsguts durch einen zu 100% am Gesamthandsvermögen beteiligten Gesellschafter der aufnehmenden Personengesellschaft die Sperrfristenregelung nicht anwendbar. Dies wird vorwiegend damit begründet, dass der Normzweck darin bestehe, die Verlagerung von stillen Reserven auf andere Steuersubjekte (interpersonelles Überspringen) zu unterbinden. Dies erfolge bei einer Einbringung in eine Personengesellschaft, an deren Vermögen der Einbringende zu 100% beteiligt ist, gerade nicht, so dass die Nachversteuerung in diesen Fällen unterbleiben müsse (Niehus/Wilke in Herrmann/Heuer/Raupach EStG, § 6, Tz. 1467b; Korn/Strahl EStG, § 6 Rz. 502.6; Kulosa in Schmidt, EStG, 31. Aufl. 2012, § 6 Rz. 718 f.; Röhrig/Doege, DStR 2006, 161 ff.). Das Gericht hat die Revision zum BFH zugelassen, da es – soweit ersichtlich – noch keine Rechtsprechung zu dieser konkreten Thematik gebe. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden.

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-44293