Online-Nachricht - Mittwoch, 04.07.2012

Grunderwerbsteuer | Teilrückabwicklung einer Kommanditanteilsübertragung (BFH)

Gemäß § 16 Abs. 2 GrEStG wird unter bestimmten Voraussetzungen die Steuer nicht festgesetzt bzw. aufgehoben, wenn das Grundstück zurückerworben wird. Über den Wortlaut der Vorschrift hinaus gilt dies auch bei einem Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG, wenn Anteile am Gesellschaftsvermögen vom neuen Gesellschafter auf den alten Gesellschafter ganz oder teilweise zurückübertragen werden und infolgedessen ein Übergang von mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen im Ergebnis nicht mehr gegeben ist (; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 16 Abs. 2 GrEStG wird unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag sowohl für den Rückerwerb als auch für den vorausgegangenen Erwerbsvorgang die Steuer nicht festgesetzt oder die Steuerfestsetzung aufgehoben, wenn der Veräußerer das Eigentum an dem veräußerten Grundstück zurückerwirbt. Gehört zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück und ändert sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt, dass mindestens 95% der Anteile am Gesellschaftsvermögen auf neue Gesellschafter übergehen, gilt dies nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG als ein auf die Übereignung eines Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft.
Hierzu führte der BFH weiter aus: § 16 Abs. 2 GrEStG betrifft über ihren Wortlaut hinaus auch Erwerbsvorgänge nach § 1 Abs. 2a GrEStG. Dies folgt aus § 16 Abs. 5 GrEStG, wonach § 16 Abs. 1 bis 4 GrEStG nicht gelten, wenn u.a. ein nach § 1 Abs. 2a GrEStG grunderwerbsteuerbarer Erwerbsvorgang rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt worden war. Diese Regelung setzt die grds. Anwendbarkeit der Begünstigungsvorschrift des § 16 GrEStG auch auf den Steuertatbestand des § 1 Abs. 2a GrEStG voraus. Im Streitfall erfüllt der erneute Erwerb des Kommanditanteis die an einen Rückerwerb zu stellenden Anforderungen. § 16 Abs. 2 Nr. 1 GrEStG setzt im Hinblick auf Erwerbsvorgänge i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG nicht den Rückerwerb sämtlicher Anteile voraus, deren Übergang zur Verwirklichung des Steuertatbestands des § 1 Abs. 2a GrEStG beigetragen hat. Sie setzt auch nicht voraus, dass der vorangegangene Erwerbsvorgang aufgehoben wird und deshalb ein Rückerwerb erfolgt; die Vorschrift betrifft in gleicher Weise den schlichten Rückkauf. Rückwirkende Vereinbarungen sind dabei nicht erforderlich. Die Gegenleistung für einen Anteilserwerb spielt in diesem Zusammenhang ebenfalls keine Rolle.
Anmerkung: Der Anwendung des § 16 Abs. 2 GrEStG stand im Streitfall auch nicht § 16 Abs. 5 GrEStG entgegen. Nach § 16 Abs. 5 GrEStG gelten die Vorschriften der Abs. 1 bis 4 des § 16 GrEStG nicht, wenn u.a. ein Erwerbsvorgang i.S. des § 1 Abs. 2a GrEStG rückgängig gemacht wird, der nicht ordnungsgemäß angezeigt war (§§ 18, 19 GrEStG). Die Anzeige eines Erwerbsvorgangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG ist dann ordnungsgemäß, wenn ihr u.a. diejenigen Rechtsvorgänge eindeutig und vollständig entnommen werden können, die den Tatbestand nach § 1 Abs. 2a GrEStG ausgelöst oder zur Tatbestandsverwirklichung beigetragen haben. Grundstücksbezogene Angaben sind dagegen nicht erforderlich (Änderung der Rechtsprechung). Enthält die Anzeige keine oder nur unvollständige Angaben über die für § 1 Abs. 2a GrEStG maßgeblichen Rechtsvorgänge, erlangt aber das Finanzamt innerhalb der Anzeigefrist durch eigene Ermittlungen oder von dritter Seite vollständige Kenntnis von diesen Vorgängen, steht § 16 Abs. 5 GrEStG der Anwendung des Abs. 2 des § 16 GrEStG ebenfalls nicht entgegen.
Quelle: BFH online
 

 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-44257