Online-Nachricht - Freitag, 29.06.2012

KapMuG | Rechtsschutz für Kapitalanleger wird gestärkt (BMJ)

Das neue Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG) soll dazu beitragen, Kapitalanlegern effizienteren Rechtsschutz zu gewähren, die Wirksamkeit der kapitalmarktrechtlichen Regeln sicherzustellen und dadurch das Vertrauen der Anleger in den Finanzmarktstandort Deutschland zu erhöhen. Darauf weist das Bundesministerium der Justiz (BMJ) hin.



Hierzu führt das BMJ weiter aus: Das nun beschlossene (neue) Gesetz erweitert den Anwendungsbereich gegenüber dem bisherigen Recht moderat auf Rechtsstreitigkeiten mit nur mittelbarem Bezug zu einer öffentlichen Kapitalmarktinformation. Dadurch kann zukünftig auch die Haftung wegen fehlerhafter Anlagevermittlung oder -beratung, in der eine öffentliche Kapitalmarktinformation, etwa ein Prospekt, verwendet wurde, Gegenstand eines Musterverfahrens sein. Daneben wird ein einfacher Zugang zum Musterverfahren eröffnet: Künftig können Kapitalanleger einen Anspruch zum Musterverfahren anmelden und dadurch bewirken, dass die Verjährung ihres Anspruchs gehemmt wird. Auf diese Weise können sie den Ausgang des Musterverfahrens abwarten und erst danach entscheiden, ob sie Klage erheben. Darüber hinaus wird der Vergleichsabschluss im Musterverfahren vereinfacht, um eine gebündelte gütliche Beilegung der Rechtsstreitigkeiten im Musterverfahren zu fördern. Zudem werden die Eröffnung des Musterverfahrens und seine Erledigung durch eine Reihe von Einzelmaßnahmen, wie etwa durch die Einführung einer Frist, innerhalb derer ein zulässiger Musterverfahrensantrag bekanntzumachen ist, und durch die Verlagerung der Zuständigkeit für Erweiterungen des Musterverfahrens vom Landgericht auf das Oberlandesgericht, beschleunigt. Schließlich wird die Zulässigkeit der gerichtlichen Trennung von streitgenössischen Klagen in Einzelverfahren begrenzt, um ein gemeinsames gerichtliches Vorgehen der Kapitalanleger bereits in der ersten Instanz zu fördern.



Hinweis: Das neue KapMuG wird erneut befristet, diesmal auf acht Jahre. In dieser Zeit sollen die Erfahrungen mit dem neuen Musterverfahren ausgewertet werden, damit der Gesetzgeber abschließend entscheiden kann, ob das Musterverfahren dauerhaft in das Zivilverfahrensrecht aufgenommen werden soll. Nun wird der Bundesrat über das Gesetz beschließen. Seine Zustimmung ist nicht erforderlich.

Quelle: BMJ, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-44223