Online-Nachricht - Montag, 25.06.2012

Lohnsteuer | Änderung der Lohnsteuerklasse eingetragener Lebenspartner (BFH)

Der III. Senat des BFH hat zur Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung einer Änderung der Lohnsteuerklasse von eingetragenen Lebenspartnern Stellung genommen (, NV; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Antragsteller sind eingetragene Lebenspartner. Sie beantragten auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers zu 1 die Lohnsteuerklasse III und auf der Lohnsteuerkarte des Antragstellers zu 2. die Lohnsteuerklasse V einzutragen. Das  Finanzamt lehnte diesen Antrag ab. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Finanzgericht (FG) hatte dagegen Erfolg. Das FG verpflichtete das Finanzamt, mit Wirkung ab dem die Lohnsteuerkarten entsprechend zu ändern. Hiergegen hat das Finanzamt Beschwerde beim BFH eingelegt. Zur Begründung seiner Beschwerde trägt es u.a. vor, der Antrag auf einstweilige Anordnung sei bereits nicht statthaft. Die Antragsteller hätten Aussetzung der Vollziehung (AdV) beantragen müssen, für einen Antrag auf AdV habe es jedoch an den Zugangsvoraussetzungen gefehlt.


 

Hierzu führte der BFH weiter aus:  Der Senat hat bisher offen gelassen, ob vorläufiger Rechtsschutz für die Änderung der Eintragung der Steuerklasse im Wege der AdV oder im Wege der einstweiligen Anordnung zu gewähren ist. Im Streitfall braucht diese Frage wiederum nicht entschieden zu werden, denn das FG hätte den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes für die Änderung der Lohnsteuerklassen in jedem Fall ablehnen müssen. Geht man davon aus, dass vorläufiger Rechtsschutz bei Ablehnung der Änderung der Steuerklasse im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 114 FGO zu gewähren ist, so ist der Antrag jedenfalls unbegründet, da die Antragsteller keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht haben. Sollte vorläufiger Rechtsschutz im Streitfall dagegen – wozu der Senat neigt – ebenso wie bei Ablehnung der Eintragung eines Freibetrags durch AdV nach § 69 Abs. 3 FGO zu gewähren sein, so ist der Antrag unzulässig, weil die Finanzbehörde weder zuvor einen bei ihr gestellten Aussetzungsantrag abgelehnt hat (§ 69 Abs. 4 Satz 1 FGO) noch die Voraussetzungen des § 69 Abs. 4 Satz 2 FGO erfüllt sind. Eine Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO bis zur Entscheidung des BVerfG in den bei ihm anhängigen Verfahren kommt im Streitfall ebenfalls nicht in Betracht.

Anmerkung: Die Beschwerde des Finanzamts sah der BFH damit als begründet an. Sie führte zur Aufhebung des FG-Beschlusses und zur Ablehnung des Antrags auf Änderung der Lohnsteuerklassen. In den Entscheidungsgründen wies der BFH zudem darauf hin, dass der Lohnsteuerabzug für das Kalenderjahr 2011 jedenfalls nach der Lohnabrechnung für März 2012 sowieso nicht mehr geändert werden könne. Die begehrte Änderung der Lohnsteuerkarte für 2011 verliere daher spätestens zu diesem Zeitpunkt ihre rechtliche Bedeutung. Damit entfiele auch das Rechtsschutzbedürfnis für den begehrten einstweiligen Rechtsschutz (s. hierzu NWB TAAAD-79653).


 

Quelle: NWB Datenbank

Hinweis: In einem weiteren hat der BFH eine Entscheidung des Finanzgerichts zur Zusammenveranlagung von Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft aufgehoben und den entsprechenden Antrag des Steuerpflichtigen abgelehnt. Auch wenn es wegen des offenen Ausgangs der anhängigen Verfassungsbeschwerden zweifelhaft sei, ob die §§ 26, 26b EStG mit dem Grundgesetz vereinbar sind, sei der Senat nicht von der Verfassungswidrigkeit der geltenden Regelungen überzeugt ( NWB AAAAE-11805, NV; veröffentlicht am ).  

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-44185