Online-Nachricht - Mittwoch, 20.06.2012

Arbeitsrecht | Befristung des Urlaubsabgeltungsanspruchs (BAG)

Die Befristung des § 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG ist auf den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs nicht anzuwenden. Dies gilt unabhängig davon, ob der Arbeitnehmer arbeitsunfähig ist oder nicht (Aufgabe der sog. Surrogatstheorie; ).


Hintergrund: Gemäß § 7 Abs. 3 Satz 1 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) muss der Urlaub im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Eine Übertragung des Urlaubs auf das nächste Kalenderjahr ist nach § 7 Abs. 3 Satz 2 BUrlG nur statthaft, wenn dringende betriebliche oder in der Person des Arbeitnehmers liegende Gründe dies rechtfertigen. Im Fall der Übertragung muss der Urlaub in den ersten drei Monaten des folgenden Kalenderjahres gewährt und genommen werden (§ 7 Abs. 3 Satz 3 BurlG). Diese Befristung galt nach bisheriger Senatsrechtsprechung grundsätzlich auch für den Anspruch auf Abgeltung des Urlaubs, weil der Abgeltungsanspruch als Ersatz für den wegen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht mehr realisierbaren Urlaubsanspruch verstanden wurde.

Sachverhalt: Der Kläger war beim Beklagten ab Januar 2008 als Operating-Manager beschäftigt. Im Kündigungsrechtsstreit wurde das Ende des Arbeitsverhältnisses zum rechtskräftig festgestellt. Zu diesem Zeitpunkt standen dem Kläger noch 16 Tage Urlaub zu. Mit Schreiben vom verlangte er vom Beklagten die Abgeltung des Urlaubs - ohne Erfolg. Auch die hierauf gerichteten Klagen hatten in den ersten beiden Instanzen keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter des BAG weiter aus: Der Abgeltungsanspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung der Vorinstanzen nicht am untergegangen. Der gesetzliche Urlaubsabgeltungsanspruch unterfällt als reiner Geldanspruch unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit oder Arbeitsfähigkeit des Arbeitnehmers nicht dem Fristenregime des BUrlG. Der Kläger musste deshalb die Abgeltung seines Urlaubs nicht im Urlaubsjahr 2008 verlangen. Sachliche Gründe dafür, warum für einen arbeitsfähigen Arbeitnehmer nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses andere Regeln für den Verfall des Urlaubsabgeltungsanspruchs gelten sollen als für einen arbeitsunfähigen Arbeitnehmer, bestehen nicht. Der Senat hält daher auch für den Fall, dass der Arbeitnehmer arbeitsfähig ist, an der Surrogatstheorie nicht fest.



Quelle: BAG, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-44160