Online-Nachricht - Mittwoch, 20.06.2012

Einkommensteuer | Beschränkter Abzug von Kinderbetreuungskosten (BFH)

Die in §§ 4f und 9 Abs. 5 Satz 1 EStG i.d.F. des Gesetzes zur steuerlichen Förderung von Wachstum und Beschäftigung vom (BGBl I 2006, 1091) enthaltene Beschränkung des Abzugs erwerbsbedingter Kinderbetreuungskosten auf zwei Drittel der Aufwendungen und einen Höchstbetrag von 4.000 EUR je Kind ist nicht verfassungswidrig (; veröffentlicht am ).

NWB PAAAE-11813 ; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Der vorliegende Streitfall betrifft altes Recht. Nach der im VZ 2006 geltenden Gesetzeslage waren erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten in Höhe von zwei Dritteln der Aufwendungen wie Werbungskosten abziehbar. Der Abzug war auf einen Betrag i.H.v. 4.000 € /Kind gedeckelt (§§ 4f, 9 Abs. 5 Satz 1 EStG). Seit 2012 ist ein Sonderausgabenabzug möglich, unabhängig davon, weshalb die Betreuungskosten angefallen sind (ebenfalls i.H.v. zwei Dritteln und ebenfalls gedeckelt auf 4.000 €/Kind, § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG).
Sachverhalt: Die Kläger wollten im VZ 2006 die ihnen entstandenen erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten komplett wie Werbungskosten abziehen. Das Finanzamt ließ lediglich zwei Drittel der Aufwendungen zum Abzug zu. Die hiergegen gerichtete Klage hatte in allen Instanzen keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Die Abzugsbeschränkung ist insbesondere im Zusammenspiel mit dem Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (§ 32 Abs. 6 EStG, BEA-Freibetrag) verfassungsgemäß. Zusammenlebende, beiderseits erwerbstätige Eltern wurden danach im VZ 2006 pro betreutem Kind bis zu einer Höhe von 6.160 EUR entlastet:

  • BEA-Freibetrag je Elternteil und Kind: 2x 1.080 EUR = 2.160 EUR

  • zzgl. Höchstbetrag je Kind gem. § 4 f EStG = 4.000 EUR

Angesichts der Tatsache, dass das BVerfG bereits die weit ungünstigeren Abzugsmöglichkeiten nach § 33c EStG a.F. für verfassungskonform angesehen hat ( NWB QAAAD-55564), spricht nichts dafür, dass die vom Gesetzgeber im Jahr 2006 gewährte steuerliche Entlastung bei typisierender Betrachtung nicht ausreichend wäre, um die notwendigen Kinderbetreuungskosten zu decken.
Quelle: NWB Datenbank
 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-44150