Online-Nachricht - Dienstag, 19.06.2012

Grunderwerbsteuer | Keine steuerbare Anteilsübertragung bei Beteiligungsquote unter 95% (FG)

§ 1 Abs. 3 GrEStG erfasst nicht alle Fälle der Herrschaft über eine Gesellschaft, sondern knüpft die Beherrschung an enge tatbestandliche Voraussetzungen ().

Sachverhalt: Die Gesellschafter der Grundbesitz haltenden A-GmbH veräußerten ihre Anteile an die B-GmbH zu 67,4% und an den Kläger zu 7,4% (insgesamt 74,8%). Die restlichen Anteile in Höhe von 25,2% wurden von der A-GmbH selbst gehalten. An der B-GmbH waren der Kläger zu 90% und die C-GmbH zu 10% beteiligt. An der C-GmbH wiederum war zu 100% die B-GmbH beteiligt.



Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Im Streitfall hat der Kläger nicht mindestens 95% der Anteile an der A-GmbH erworben. Der Kläger hat hier unmittelbar 9,89% der Anteile an der grundbesitzenden A-GmbH erworben, nämlich 7,4% von 74,8%. Die von der A-GmbH gehaltenen Anteile von 25,2% bleiben außer Betracht. Des Weiteren hat der Kläger mit dem Erwerb der Anteile durch die B-GmbH eine mittelbare Beteiligung an der A-GmbH von 90,1% erworben, nämlich 67,4% von 74,8%. Die maßgebliche Beteiligungsquote von mindestens 95% auf jeder Beteiligungsstufe wäre unter diesen Umständen nur dann erreicht, wenn der Kläger zumindest mit 95% an der B-GmbH beteiligt wäre. Dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall. Denn der Kläger hält (nominell) nur 90% der Anteile an der B-GmbH. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Umstand, dass die B-GmbH 100% der Anteile an der C-GmbH hält, die ihrerseits wieder 10% der Anteile an der B-GmbH hält. Das Halten der 10%igen Beteiligung der C-GmbH an der B-GmbH kann nicht mit der Fallgestaltung „eigener“ Anteile einer Gesellschaft gleichgesetzt werden. Zwar handelt es sich bei der C-GmbH im Verhältnis zur B-GmbH um eine 100%ige Tochtergesellschaft. Das ändert jedoch nichts daran, dass es sich bei der C-GmbH um eine juristisch und wirtschaftlich selbständige GmbH handelt.

Quelle: FG Köln online

Hinweis: Kauft ein Steuerpflichtiger Anteile an einer Gesellschaft, die wiederum an einer anderen - grundbesitzenden - Gesellschaft beteiligt ist, kommt es für die Steuerbarkeit nur darauf an, dass jede unmittelbare Beteiligung in der Beteiligungskette jeweils mindestens 95% beträgt. Kauft der Steuerpflichtige also 95% der Anteile einer Gesellschaft, die wiederum mit 95% der Anteile an einer anderen Gesellschaft mit Grundbesitz beteiligt ist, erfüllt er dadurch den Steuertatbestand nach § 1 Abs. 3 Nr. 3 GrEStG. Dass er rechnerisch mittelbar nur mit (95% von 95%) 90,25% an der grundbesitzenden Enkelgesellschaft beteiligt ist, ändert daran nichts (vgl. hierzu auch NWB-Nachricht v. 29.12.2010). Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Köln. Eine Aufnahme in die Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-44147