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Online-Nachricht - Donnerstag, 14.06.2012

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus Dauerleistungen (FG)

Eine Bestätigung des Vermieters über die geschuldete und insgesamt zu zahlende Miete genügt bei summarischer Prüfung zur Konkretisierung der Angaben in einem Mietvertrag (; Beschwerde zugelassen).

Sachverhalt: Der Antragsteller betrieb in den Streitjahren ein Fotolabor. Das Finanzamt versagte u.a. den Vorsteuerabzug aus den vom Antragsteller geschuldeten Mieten. Für die Vorsteuer habe es an dem – bei Teilzahlungen – erforderlichen Nachweis (monatliche Zahlungsaufforderungen oder –belege) gefehlt, um die Berechtigung zum Vorsteuerabzug zu erlangen. Unstreitig hatte der Antragsteller die von ihm geschuldeten Mieten in den Streitjahren zumindest teilweise nicht bezahlt. Er war jedoch u.a. in Besitz einer Nebenkostenabrechnung des Vermieters, in der auch die offenen Bruttomieten genannt waren.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Es ist ernstlich zweifelhaft, ob nicht auch eine Bestätigung des Vermieters über die geschuldete und insgesamt zu zahlende Miete genügen kann, um die Angaben im Mietvertrag so zu konkretisieren, dass ein Vorsteuerabzug aus der geschuldeten Miete erfolgen kann. Nach der Entscheidung des (Rs. NWB HAAAD-47830 - Pannon Gép) darf der Vorsteuerabzug dann nicht ausgeschlossen werden, wenn die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug im Streitjahr vorgelegen haben und eine ursprünglich falsche Rechnung korrigiert und der Behörde vor Erlass einer endgültigen Entscheidung zugeleitet wird. Vor diesem Hintergrund könnten auch die Bestätigungen des Vermieters über die geschuldete und insgesamt zu zahlende Miete ausreichend sein, um die Angaben im Mietvertrag so zu konkretisieren, dass ein Vorsteuerabzug erfolgen kann. Ein Vorsteuerabzug kommt im Streitfall danach für die vom Vermieter genannten Netto-Kaltmieten, aber auch nur für diese in Betracht. Denn die Nebenkosten einer umsatzsteuerpflichtigen Vermietung sind zwar ebenfalls umsatzsteuerpflichtig. Umsatzsteuer ist nach dem Mietvertrag, der Umlagenabrechnung und den vorgelegten Aufstellungen des Vermieters jedoch nur auf die Kaltmieten geschuldet. Bezüglich der Nebenkosten kann daher aus den vorliegenden Unterlagen keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug hergeleitet werden.

Anmerkung: Das Gericht hat die Beschwerde zum BFH zugelassen, da bislang noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung zum Vorsteuerabzug im Zusammenhang mit der Rechnungsergänzung bei Dauerleistungen seit Ergehen der Entscheidung des EuGH in der Rechtsache Pannon Gép vorliegt.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
ZAAAF-44127