Online-Nachricht - Donnerstag, 14.06.2012

Körperschaftsteuer | Abfallberatung der Gemeinde als Betrieb gewerblicher Art (BFH)

Übt eine Gebietskörperschaft eine entgeltliche Abfallberatung aus, stellt dies eine wirtschaftliche Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen und damit einen BgA dar. Sie ist insoweit nicht hoheitlich tätig, denn die Abfallberatung ist keine den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern durch Gesetz ausschließlich zugewiesene Aufgabe (, NV; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Der Kläger, eine Gebietskörperschaft, führte im Streitjahr 2004 eine entgeltliche Abfallberatung u.a. hinsichtlich der Frage aus, welche Abfälle ihr Vertragspartner (ein privatwirtschaftliches Entsorgungsunternehmen) sammeln darf sowie hinsichtlich der Auslegung von Gesetzen und Gesetzesänderungen. Das Finanzamt beurteilte diese gegen Entgelt ausgeübte Tätigkeit als einen Betrieb gewerblicher Art (BgA) und unterwarf den dadurch erzielten Gewinn der Besteuerung.

Hierzu führte der BFH weiter aus: Gemäß § 15 Abs. 1 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (BGBl I 1994, 2705) sind die Gebietskörperschaften verpflichtet, die in ihrem Gebiet anfallenden Abfälle aus privaten Haushaltungen zu beseitigen. Die Erfüllung dieser Pflicht durch juristische Personen des öffentlichen Rechts kann daher möglicherweise als Hoheitsbetrieb gewertet werden. Durch die Verpackungsverordnung ist diese Pflicht jedoch zum Teil auf die private Wirtschaft übergegangen. Die Hersteller und Vertreiber von Verpackungen sind verpflichtet, außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung Verpackungen zurückzunehmen und zu verwerten. Diese Verpflichtung entfällt, soweit sie sich an einem System beteiligen, das eine regelmäßige Abholung gebrauchter Verkaufsverpackungen beim privaten Endverbraucher oder in dessen Nähe sicherstellt (§ 6 Abs. 1 VerpackV). Erbringen bei der Müllentsorgung im Rahmen des sogenannten dualen Systems nach § 6 Abs. 3 VerpackV juristische Personen des öffentlichen Rechts Leistungen gegen Entgelt gegenüber den entsorgungspflichtigen Unternehmen, begründen sie hierdurch einen BgA und keinen Hoheitsbetrieb i.S. des § 4 Abs. 5 KStG 2002. Weder § 6 Abs. 3 Satz 10 VerpackV noch einer anderen Vorschrift lässt sich entnehmen, dass die Systembetreiber verpflichtet sind, sich hinsichtlich ihres Systems durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger beraten zu lassen.

Quelle: NWB Datenbank 

 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-44126