Beamtenrecht | Streiken nicht erlaubt (OVG)
Die Niedersächsische Landesschulbehörde hat verbeamtete Lehrer, die an einem Streik teilgenommen hatten, zu Recht mit einer Geldbuße belegt (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteile v. - 20 BD 7/11 und 20 BD 8/11, rkr.).
Die Niedersächsische Landesschulbehörde hat verbeamtete Lehrer, die an einem Streik teilgenommen hatten, zu Recht mit einer Geldbuße belegt (Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Urteile v. - 20 BD 7/11 und 20 BD 8/11, rkr.).
Sachverhalt: Die verbeamteten Lehrer sind Mitglieder der Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft - GEW. Im Februar 2009 nahmen sie während der Unterrichtszeit in Hannover an einem von der GEW durchgeführten Streik teil. Deswegen wurde gegen sie ein Disziplinarverfahren eingeleitet - mit dem Ergebnis, dass ihr Verhalten von der Landesschulbehörde mit einer Geldbuße von jeweils 100 EUR geahndet wurde. Die hiergegen gerichteten Klagen hatten keinen Erfolg.
Hierzu führten die Richter des OVG Niedersachsen weiter aus: Für Beamte besteht nach deutschem Recht ein generelles Streikverbot. Zwar kann es sein, dass das dieses Verbot mit Europarecht - insbesondere im Hinblick auf Art. 11 der Europäischen Menschenrechtskonvention und die Rechtsprechung des EGMR (Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) - nicht mehr vereinbar ist. Unabhängig davon war die Streikteilnahme jedoch nicht zulässig. Denn die grundsätzlich gebotene völkerrechtsfreundliche Auslegung des deutschen Grundgesetzes kann das Gericht vorliegend nicht vornehmen. Eine Anpassung des deutschen Rechts an die Vorgaben der Europäischen Menschenrechtskonvention und des EGMR würde den Kernbestand des Grundgesetzes berühren. Hierzu ist der Senat als Fachgericht nicht befugt. Eine Anpassung der deutschen Verfassungsgrundsätze an europäisches Recht kann nur durch eine Änderung des Grundgesetzes erfolgen, die der Verfassungsgesetzgeber beschließen muss.
Quelle: OVG Niedersachsen online
Fundstelle(n):
RAAAF-44121