Online-Nachricht - Mittwoch, 13.06.2012

Grunderwerbsteuer | Änderung im Gesellschafterbestand einer Personengesellschaft (BFH)

Die Grunderwerbsteuer, die bei Übertragung von mindestens 95% der Anteile an einer grundbesitzenden Personengesellschaft entsteht, wird nach § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 GrEStG insgesamt nicht erhoben, wenn der teils unmittelbar, teils mittelbar über eine Kapitalgesellschaft beteiligte Gesellschafter der grundbesitzenden Personengesellschaft seine Anteile auf eine andere Personengesellschaft überträgt und er an dieser - zwischengeschalteten - Personengesellschaft unmittelbar allein beteiligt ist (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG gilt, wenn zum Vermögen einer Personengesellschaft ein inländisches Grundstück gehört und sich innerhalb von fünf Jahren der Gesellschafterbestand unmittelbar oder mittelbar dergestalt ändert, dass mindestens 95% der Anteile auf neue Gesellschafter übergehen, dies als ein auf die Übereignung dieses Grundstücks auf eine neue Personengesellschaft gerichtetes Rechtsgeschäft. Ob der ausscheidende Gesellschafter an dem eintretenden Gesellschafter beteiligt ist, ist für § 1 Abs. 2a GrEStG grds. unerheblich. Beim Übergang eines Grundstücks von einer Gesamthand auf eine andere Gesamthand wird nach dem Wortlaut des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V. mit Abs. 1 Satz 1 GrEStG die Steuer jedoch nicht erhoben, soweit Anteile der Gesellschafter am Vermögen der erwerbenden Gesamthand den jeweiligen Anteilen dieser Gesellschafter am Vermögen der übertragenden Gesamthand entsprechen.
Sachverhalt: Folgende Konstellation führte bei der grundstückshaltenden S KG zu einem nach § 1 Abs. 2a GrEStG steuerbaren, aber nach § 6 Abs. 3 GrEStG vollständig steuerbefreiten (das Finanzamt wollte die Steuerbefreiung nur zu 99% gewähren) Erwerb. An der S KG waren die H AG zu 99% und die S GmbH - deren Anteile zu 100% die H AG hielt - zu 1% beteiligt. Durch Ausgliederung übertrug die H AG sowohl ihre unmittelbare Beteiligung an der S KG als auch ihre Anteile an der S GmbH auf die H KG, an deren Kapital die H AG zu 100% beteiligt war. Die H AG war also vor der Transaktion an der grundstückshaltenden S KG zu 99% unmittelbar sowie zu 1% mittelbar und danach vollumfänglich mittelbar beteiligt.
Hierzu führt der BFH weiter aus: Die Steuer für die Übertragungsvorgänge ist im Streitfall  in entsprechender Anwendung von § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG insgesamt nicht zu erheben. Dies folgt jedoch nicht bereits aus einer unmittelbaren Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG. Zwar ist der Wortlaut der Vorschrift erfüllt, denn die S GmbH ist auch nach dem Übertragungsvorgang unverändert an der S KG beteiligt geblieben. § 6 Abs. 3 GrEStG  muss im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a GrEStG nach dem Zweck der Vorschriften grds. jedoch einschränkend ausgelegt werden. Würde für die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG im Fall eines fiktiven Grundstücksübergangs nach § 1 Abs. 2a GrEStG allein auf die unmittelbare Beteiligung der Mitglieder der neuen Personengesellschaft abgestellt, so würden zugleich alle mittelbaren Änderungen im Gesellschafterbestand, die § 1 Abs. 2a GrEStG seit dem ausdrücklich als steuerbar erfasst, durch die gegenläufige Begünstigung aus § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG wieder neutralisiert. Dementsprechend sind Kapitalgesellschaften, deren Gesellschafterbestand sich in Höhe von mindestens 95% ändert, nicht mehr i.S. von § 6 Abs. 3 Satz 1 GrEStG am Vermögen der -fiktiv- neuen Gesamthandsgemeinschaft beteiligt. § 6 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 Satz 1 GrEStG ist im Anwendungsbereich des § 1 Abs. 2a GrEStG jedoch nach seinem Normzweck dahingehend auszulegen, dass die Grunderwerbsteuer insgesamt nicht erhoben wird, wenn der teils unmittelbar teils mittelbar allein vermögensmäßig beteiligte Gesellschafter einer grundstücksbesitzenden Personengesellschaft seine Beteiligungen auf eine andere Gesamthandsgemeinschaft überträgt, an deren Vermögen er unmittelbar und/oder - durch weitere Gesamthandsgemeinschaften - mittelbar allein beteiligt ist.
Quelle: BFH online
 

 

 

 

Fundstelle(n):
NWB CAAAF-44113