Online-Nachricht - Mittwoch, 30.05.2012

Bewertungsrecht | Bezugsfertigkeit eines Bürogebäudes (BFH)

Ein neues Bürogebäude, das der Vermietung einzelner, nach den Bedürfnissen der Mieter gestalteter Büros dienen soll, ist bezugsfertig i.S. von § 146 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. § 145 Abs. 1 Satz 3 BewG, wenn die für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z.B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) fertiggestellt sind und zumindest eine Büroeinheit benutzbar ist (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 138 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 146 BewG sind bebaute Grundstücke für erbschaftsteuerliche Zwecke in einem vereinfachten Ertragswertverfahren zu bewerten. Dabei ist die Wertminderung wegen Alters des Gebäudes für jedes Jahr, das seit Bezugsfertigkeit des Gebäudes bis zum Besteuerungszeitpunkt vollendet worden ist, mit 0,5 %, höchstens jedoch mit 25 % des Werts nach § 146 Abs. 2 und 3 BewG (Ausgangswert) zu berücksichtigen (§ 146 Abs. 4 Satz 1 BewG).

Sachverhalt: Streitig war vorliegend, ob die Wertminderung wegen Alters des Bürogebäudes bereits für die Zeit ab 1994 infolge der Bezugsfertigkeit des Gebäudes anzusetzen war.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Gebäude sind bezugsfertig, wenn den zukünftigen Bewohnern oder sonstigen Benutzern zugemutet werden kann, sie zu benutzen - eine Abnahme durch die Bauaufsichtsbehörde ist nicht entscheidend. Die Frage, ob ein Gebäude bezugsfertig ist, ist der ständigen Rechtsprechung zufolge nach objektiven Kriterien unter Berücksichtigung der Verkehrsauffassung zu entscheiden. Nach diesen Grundsätzen ist ein neu errichtetes Bürogebäude, das der Vermietung einzelner, entsprechend den individuellen Bedürfnissen der Mieter gestalteter Büros dienen soll, bezugsfertig, wenn die potentiellen Mieter die Büroräume nutzen können. Dies setzt neben der Fertigstellung der für das Gebäude wesentlichen Bestandteile (z.B. Außenwände, Fenster, tragende Innenwände, Estrichböden, Dach, Treppenhaus) voraus, dass zumindest eine Büroeinheit benutzbar ist. Diese muss durch Wände bzw. eingebaute Türen gegenüber dem noch nicht vermieteten Bereich abgegrenzt sein. Ferner müssen Innenwände eingebaut und Heizung, Sanitäreinrichtungen sowie alle notwendigen Grundleitungen für Wasser, Strom, Be- und Entlüftung, Kommunikationsanlagen usw. installiert sein. Nicht erforderlich ist, dass bereits alle Büroeinheiten mietergerecht ausgebaut und benutzbar sind.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-44044