Online-Nachricht - Mittwoch, 23.05.2012

Einkommensteuer | Durchführung eines Treuhandvertrags unter Ehegatten (BFH)

Vereinbaren Eheleute untereinander, dem an einer GmbH qualifiziert Beteiligten solle die Rechtsstellung des anderen Ehegatten als Sicherungsgeber für Verbindlichkeiten der GmbH zugeordnet werden, so wird dieser als Treuhandverhältnis auszulegende Vertrag tatsächlich nicht durchgeführt, wenn der Gesellschafter den Sicherungsgeber abredewidrig weder von den Verbindlichkeiten gegenüber der GmbH freistellt noch ihm seine Aufwendungen ersetzt (; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 17 Abs. 1 und 4 EStG a.F. gehört zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb auch der Verlust aus der Auflösung von Kapitalgesellschaften, wenn der Gesellschafter innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft qualifiziert beteiligt war und er die Beteiligung in seinem Privatvermögen hielt.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um den Zeitpunkt der Entstehung und die Höhe eines Auflösungsverlusts gemäß § 17 Abs. 4 und 2 EStG i.d.F. des Streitjahres 2004.
Hierzu führten die Richter das BFH weiter aus: Im Streitfall ist ein Auflösungsverlust in Höhe der aufgewandten Anschaffungskosten zu berücksichtigen. Eine Erhöhung des Auflösungsverlustes um nachträgliche Anschaffungskosten kommt jedoch nicht in Betracht. Entsteht ein Auflösungsverlust, der die zivilrechtliche Auflösung der Kapitalgesellschaft voraussetzt, zwar regelmäßig erst bei Abschluss der Liquidation, so kann der Zeitpunkt seiner Realisierung doch ausnahmsweise schon vor Abschluss der Liquidation liegen, wenn mit einer wesentlichen Änderung des Verlustes nicht mehr zu rechnen ist, wenn also die Möglichkeit einer Auskehrung von Restvermögen an die Gesellschafter wegen der Vermögenslosigkeit der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann und absehbar ist, ob und in welcher Höhe dem Gesellschafter noch nachträgliche Anschaffungskosten oder sonstige im Rahmen des § 17 Abs. 2 EStG zu berücksichtigende Veräußerungs- oder Aufgabekosten anfallen. Vorliegend ist der Auflösungsverlust bereits im Streitjahr geltend zu machen. Allerdings ist die Vorentscheidung aufzuheben, weil sie unzutreffend nachträgliche Anschaffungskosten der Klägerin bejaht und deshalb § 17 Abs. 1, 2 und Abs. 4 EStG verletzt hat. Der Klägerin ist der geltend gemachte Verlust in Höhe des die Anschaffungskosten in Gestalt der Stammeinlage übersteigenden Betrags nicht zuzurechnen.
Quelle: NWB Datenbank
 

 

Fundstelle(n):
NWB RAAAF-44027