Online-Nachricht - Montag, 21.05.2012

Urheberrecht | Haftung des Anschlussinhabers für Urheberrechtsverletzungen (OLG)

Allein die Mitnutzungsmöglichkeit eines Internetanschlusses durch den Ehepartner begründet mangels Aufsichtspflicht noch keine Haftung für Urheberrechtsverstöße (; Revision zugelassen).

Allein die Mitnutzungsmöglichkeit eines Internetanschlusses durch den Ehepartner begründet mangels Aufsichtspflicht noch keine Haftung für Urheberrechtsverstöße (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Im Streitfall wurde über den Internetanschluss der beklagten Ehefrau an zwei Tagen jeweils ein Computerspiel zum Download angeboten. Die Inhaberin des Urheberrechts an dem Spiel mahnte die Beklagte ab. Die Beklagte widersprach der Abmahnung mit der Begründung, das Spiel sei nicht von ihr selbst angeboten worden. Der Anschluss sei auch und sogar hauptsächlich von ihrem - zwischenzeitlich verstorbenen - Ehemann genutzt worden. Das LG Köln gab der Klage statt und verurteilte die Ehefrau auf Unterlassung und Zahlung von Schadensersatz einschließlich der Erstattung der Abmahnkosten. Auf die Berufung der Ehefrau hob das OLG das Urteil auf und wies die Klage ab.

Hierzu führten die Richter des OLG weiter aus: Grundsätzlich spricht in Bezug auf die Beweislast die erste Vermutung dafür, dass der Anschlussinhaber selbst der Täter gewesen ist. Legt der Inhaber jedoch - wie hier - die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes dar, führt dies zu einer Beweislastumkehr mit der Folge, dass der Inhaber des Urheberrechts die Täterschaft beweisen muss. Da die Klägerin im vorliegenden Fall keinen Beweis für die Urheberrechtsverletzung durch die Ehefrau angeboten hatte, war davon auszugehen, dass das Computerspiel von dem Ehemann zum Download angeboten worden war. Somit kam es auf die zweite Frage an, nämlich ob der Anschlussinhaber auch für Urheberrechtsverletzungen haftet, die nicht von ihm selbst, sondern von einem Dritten begangen werden. Hierzu vertrat das Gericht die Auffassung, dass die bloße Überlassung der Mitnutzungsmöglichkeit an den Ehegatten noch keine Haftung auslöst. Eine solche kann allenfalls dann in Betracht kommen, wenn entweder der Anschlussinhaber Kenntnis davon hat, dass der Ehepartner den Anschluss für illegale Aktivitäten nutzt (was hier nicht der Fall war), oder wenn eine Aufsichtspflicht besteht. Eine Prüf- und Kontrollpflicht wird angenommen, wenn Eltern ihren Anschluss durch ihre (minderjährigen) Kinder mitnutzen lassen und diese im Internet Urheberrechtsverletzungen begehen. Eine solche Überwachungspflicht besteht aber nicht im Verhältnis zwischen Ehepartnern.

Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zum BGH zugelassen, da die Frage der Verantwortlichkeit von Internetanschlussinhabern für eine Verletzung von Urheberrechten durch ihre Ehepartner bisher nicht höchstrichterlich geklärt ist.

Quelle: OLG Köln, Pressemitteilung v.

 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-44009