Online-Nachricht - Freitag, 18.05.2012

Einkommensteuer | Kosten der Unterbringung in einer Senioreneinrichtung (FG)

Der als außergewöhnliche Belastung berücksichtigungsfähige Betrag für Unterkunft und Verpflegung in einer Senioreneinrichtung ist auf den Betrag zu begrenzen, der auch bei Abschluss eines Pflege-Wohnvertrages dafür anfällt. Des Weiteren ist die sogenannte Haushaltsersparnis zu berücksichtigen. Letztere schätzt der erkennende Senat entsprechend dem in § 33 a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt (; Revision zugelassen).


Hintergrund: Die „üblichen Aufwendungen der Lebensführung“, die durch den Grundfreibetrag abgegolten sind, sind aus dem Anwendungsbereich des § 33 EStG grds. ausgeschlossen. Zu den üblichen Aufwendungen der Lebensführung rechnen regelmäßig auch die Kosten für die altersbedingte Unterbringung in einem Altenheim. Dagegen sind Aufwendungen für die Pflege eines pflegebedürftigen Steuerpflichtigen ebenso wie Krankheitskosten eine außergewöhnliche Belastung i.S. des § 33 EStG. Hiernach kann auch im Falle der Heimunterbringung der Tatbestand des § 33 EStG erfüllt sein, wenn der dortige Aufenthalt ausschließlich durch eine Krankheit veranlasst ist (  NWB ZAAAB-04063 und v. - NWB UAAAD-45069).
Sachverhalt: Die Klägerin hat einen sogenannten Wohnstiftsvertrag abgeschlossen. Vertragsgegenstand sind u.a. Wohnen und Verpflegung, keine Pflegeleistungen. Diese können separat mittels Zusatzleistungen in Anspruch genommen werden. Der Klägerin ist von der Pflegeeinrichtung kein pauschales Pflegesatzentgelt in Rechnung gestellt worden, sondern u.a. das Stiftsentgelt für Wohnen, Verpflegung und Betreuung und daneben ambulante Pflegekosten, soweit sie nicht von der Pflegekasse übernommen worden sind. Das Finanzamt berücksichtigte in den Streitjahren (2004 und 2005) für die Unterbringung der Klägerin in der Senioreneinrichtung einen Tagessatz von 50 EUR abzüglich einer Haushaltsersparnis sowie die nicht von der Pflegekasse erstatteten Pflegekosten einschließlich Notrufkosten in voller Höhe. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin u.a. gegen die Kürzung der tatsächlichen Kosten auf täglich 50 EUR sowie um die Haushaltsersparnis.
Hierzu führte das Gericht u.a. aus: Der Höhe nach sind die Aufwendungen im Streitfall nicht über den bereits anerkannten Betrag hinaus berücksichtigungsfähig. Ein Abzug als außergewöhnliche Belastung kommt nur insoweit in Betracht, als die Aufwendungen der Art und der Höhe nach zwangsläufig sind und einen angemessenen Betrag nicht übersteigen (§ 33 Abs. 2 Satz 1 EStG). Da das Einkommensteuerrecht z.B. in § 33 b Abs. 7 EStG i.V.m. § 65 Abs. 2 Satz 2 EStDV auf die Einstufung in eine Pflegestufe nach SGB XI als Nachweis für die Voraussetzungen der Inanspruchnahme bestimmter Pauschbeträge zum Ausgleich außergewöhnlicher Belastungen Bezug nimmt, bietet es sich an, auch für die Ermittlung steuerlich berücksichtigungsfähiger Heimunterbringungskosten die Vorschriften des SGB XI heranzuziehen. Eine nicht derart begrenzte steuerliche Berücksichtigung der tatsächlich entstandenen Unterbringungs- und Verpflegungskosten, die auch von der Größe der gewählten Wohnung abhängen, wäre anderen pflegebedürftigen Steuerpflichtigen gegenüber, die sich mit einer (Heim-)Unterbringung aufgrund eines abgeschlossenen Wohn-Pflegevertrages begnügen, unangemessen und nicht zu rechtfertigen. Werden Kosten einer Heimunterbringung - wie im Streitfall - dem Grunde nach als außergewöhnliche Belastung (Krankheitskosten) berücksichtigt, sind sie des Weiteren nur insoweit abziehbar, als sie die zumutbare Belastung sowie die sogenannte Haushaltsersparnis übersteigen. Nur in dieser Höhe entstehen dem Steuerpflichtigen gegenüber seiner bisherigen Lebensführung zusätzliche Kosten. Die Haushaltsersparnis schätzt der erkennende Senat entsprechend dem in § 33 a Abs. 1 EStG vorgesehenen Höchstbetrag für den Unterhalt unterhaltsbedürftiger Personen auf 7.680 EUR (aktuell 8.004 EUR).
Quelle: FG Düsseldorf online
Anmerkung: Das Finanzgericht hat die Revision zum BFH zugelassen. Zur Frage, welche Kosten der Unterbringung und Verpflegung bei Pflegebedürftigen, die zwar in einer Senioreneinrichtung leben, aber dort keinen Pflege-Wohnvertrag abgeschlossen haben, als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig sind, liege soweit ersichtlich noch keine höchstrichterliche Entscheidung vor. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Düsseldorf.
 

 

 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-44005