Online-Nachricht - Freitag, 18.05.2012

Lohnsteuer | Wertgutschrift auf einem Zeitwertkonto eines Geschäftsführers (FG)

Wie bereits zuvor das Hessische Finanzgericht und das Finanzgericht Düsseldorf hat nun auch das Niedersächsische Finanzgericht - in Abweichung zum BStBl 2009 I S. 1286 - entschieden, dass die Gutschrift künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf einem Zeitwertkonto eines angestellten Organs einer Körperschaft nicht zum Zufluss von Arbeitslohn führt (; Revision anhängig).

Hintergrund: Bei Zeitwertkonten vereinbaren Arbeitgeber und Arbeitnehmer, dass der Arbeitnehmer künftig fällig werdenden Arbeitslohn nicht sofort ausbezahlt erhält, sondern dieser Arbeitslohn beim Arbeitgeber nur betragsmäßig erfasst wird, um ihn im Zusammenhang mit einer vollen oder teilweisen Freistellung von der Arbeitsleistung während des noch fortbestehenden Dienstverhältnisses auszuzahlen. In der Zeit der Arbeitsfreistellung ist dabei das angesammelte Guthaben um den Vergütungsanspruch zu vermindern, der dem Arbeitnehmer in der Freistellungsphase gewährt wird. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann bei allen Organen von Körperschaften (also nicht nur bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern oder Vorständen, sondern bei allen Arbeitnehmern, die Organ einer Körperschaft sind) durch die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto keine Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts erreicht werden. Die Gutschrift von künftig fällig werdendem Arbeitslohn auf dem Zeitwertkonto führe bei Organen von Körperschaften daher stets zum Zufluss von Arbeitslohn (s. NWB DAAAD-23776). 
Hierzu führte das Finanzgericht u.a. aus: Im Streitfall liegt im Zeitpunkt der Wertgutschrift auf dem Zeitwertkonto noch kein Zufluss von Arbeitslohn vor. Der Teil des laufenden Arbeitslohns, der dem Zeitwertkonto gutgeschrieben wird, wird weder bar ausgezahlt noch einem Konto des Geschäftsführers bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben. Die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto bringt auch nicht zum Ausdruck, dass der gutgeschriebene Betrag dem Geschäftsführer von nun an zur Verfügung stehen soll und er den Leistungserfolg ohne weiteres Zutun seines Arbeitgebers herbeiführen kann. Denn nach der dem Streitfall zugrundeliegenden Vereinbarung kann der Geschäftsführer die Auszahlung des Guthabens noch nicht verlangen; er kann das Guthaben erst "in späterer Zeit für eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit verwenden". Soweit das BMF-Schreiben in NWB DAAAD-23776 davon ausgeht, dass Vereinbarungen über die Errichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind - z.B. angestellte Geschäftsführer einer GmbH - mit dem Aufgabenbild eines Organs nicht vereinbar seien und daraus gefolgert wird, dass bereits die Gutschrift künftig fällig werdenden Arbeitslohns auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führe, gibt es hierfür keine gesetzliche Grundlage.
Quelle: FG Niedersachsen online
Anmerkung: Der Auffassung der Finanzverwaltung (s. NWB DAAAD-23776) hatte auch der 4. Senat des FG Düsseldorf sowie der 1. Senat des Hessischen Finanzgerichts kürzlich widersprochen ( NWB TAAAE-07815; Revision zugelassen und ; BFH-Az. VI R 25/12). Den Text der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichts finden Sie auf dessen Internetseiten. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze. Auch gegen diese Entscheidung wurde zwischenzeitlich Revision eingelegt. Diese wird beim BFH unter dem Az.: VI R 19/12 geführt. In geeigneten Fällen können Sie sich auf die Aktenzeichen der beim BFH anhängigen Verfahren berufen. Entsprechende Einspruchsverfahren ruhen dann gem. § 363 Abs. 2 Satz 2 AO.

 


 

Fundstelle(n):
NWB PAAAF-43997