Online-Nachricht - Mittwoch, 16.05.2012

Einkommensteuer | Keine Veranlagung nach bestandskräftiger Ablehnung (BFH)

Ist bei Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer bestandskräftig abschlägig entschieden, kommt eine Veranlagung weder nach § 46 Abs. 2 Nr. 1 EStG i.d.F. des JStG 2007 noch gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.d.F. des JStG 2008 in Betracht. In diesen Fällen können auch Grundlagenbescheide nicht über die Änderungsnorm des § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO zu einer Veranlagung führen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Beteiligten streiten darüber, ob für das Jahr 2001 eine Einkommensteuerveranlagung durchzuführen ist. Der Kläger reichte seine Steuererklärung für das Streitjahr nach Ablauf der damals geltenden Antragsfrist beim Finanzamt ein. Neben Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit erklärte der Kläger einen Verlust aus Gewerbebetrieb aus einer atypisch stillen Beteiligung. Das Finanzamt lehnte die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung ab, da die Voraussetzungen für die Durchführung einer Veranlagung von Amts wegen nicht gegeben seien und der Antrag auf Veranlagung nicht fristgerecht gestellt worden sei. Am erging für die atypisch stille Beteiligung ein Feststellungsbescheid 2001, in dem u.a. ein laufender Verlust für den Kläger festgestellt wurde. In der Folgezeit beantragte der Kläger wiederholt die Durchführung einer Einkommensteuerveranlagung für 2001 und die Berücksichtigung des gesondert festgestellten Verlustes aus Gewerbebetrieb.

Hierzu führt der BFH weiter aus: Einer Veranlagung von Amts wegen steht bereits der bestandskräftige Bescheid über die Ablehnung der Einkommensteuerveranlagung entgegen. Eine Veranlagung kommt auch nicht gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 8 i.d.F. des JStG 2008 in Betracht. Zwar hat danach der Steuerpflichtige in den Fällen, in denen die Voraussetzungen der Pflichtveranlagung nicht vorliegen, einen Anspruch auf Veranlagung ohne Beachtung einer Antragsfrist. Die Neuregelung ist jedoch gemäß § 52 Abs. 55j Satz 4 EStG i.d.F. des StVereinfG 2011 (früher § 52 Abs. 55j Satz 2 i.d.F. des JStG 2008) erstmals für den Veranlagungszeitraum 2005 anzuwenden und in Fällen, in denen am über einen Antrag auf Veranlagung zur Einkommensteuer noch nicht bestandskräftig entschieden ist. Im Streitfall wurde indessen über den Antrag vor dem genannten Stichtag bestandskräftig entschieden. Schließlich ist eine Veranlagung auch nicht nach § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO durchzuführen. Nach der Rechtsprechung des BFH soll der Erlass eines Feststellungsbescheids gemäß § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AO nicht zu einer Veranlagung von Amts wegen führen und die Bindungswirkung eines Grundlagenbescheids keine Ausweitung der in § 46 Abs. 2 Nrn. 1 bis 8 EStG spezialgesetzlich geregelten Veranlagungstatbestände des EStG zur Folge haben.

Quelle: BFH online

 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-43991