Online-Nachricht - Montag, 14.05.2012

Gewerbesteuer | Erweiterte Kürzung bei Grundstücksunternehmen (BFH)

Die Überlassung eines Grundstücks im Rahmen einer Betriebsaufspaltung wird als gewerbliche Tätigkeit angesehen und schließt damit eine erweiterte Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG aus. Das Vorliegen einer sog. kapitalistischen Betriebsaufspaltung führt zu keinem anderen Ergebnis (, NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG können Unternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten, auf Antrag den Gewerbeertrag statt um einen bestimmten Prozentsatz des Einheitswerts des Grundbesitzes um den Teil des Gewerbeertrages kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt. Zweck dieser erweiterten Kürzung ist es, die von einem kraft Rechtsform gewerbesteuerpflichtigen Unternehmen erzielten Erträge aus der bloßen Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes von der Gewerbesteuer aus Gründen der Gleichbehandlung mit Steuerpflichtigen freizustellen, die (gewerbesteuerfrei) nur Grundstücksverwaltung betreiben.
Sachverhalt: Die Klägerin, eine GmbH, ist eine sog. Holdinggesellschaft, die neben eigenem Grundbesitz eigenes Kapitalvermögen verwaltet. Sie ist alleinige Gesellschafterin der X GmbH und der Y GmbH. In allen Gesellschaften ist A, der zugleich beherrschender Gesellschafter der Klägerin ist, als Geschäftsführer tätig. Im Streitjahr 2008 vermietete die Klägerin einen Teil ihres Grundbesitzes an diese ("operativ tätigen") Tochtergesellschaften. Bei der Ermittlung des Gewerbeertrages berücksichtigte das Finanzamt die sog. erweiterte Kürzung gemäß § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG nicht. Die Klägerin bzw. Beschwerdeführerin wollte vom BFH u.a. die Rechtsfrage geklärt wissen, ob die Anwendung der erweiterten Kürzung nach § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ausscheidet, wenn die vermietende Kapitalgesellschaft maßgeblich an der mietenden Kapitalgesellschaft beteiligt ist bzw. wenn eine sog. kapitalistische Betriebsaufspaltung vorliegt.
Hierzu führte der BFH weiter aus: Für die von der Klägerin formulierte Rechtsfrage besteht kein Klärungsbedürfnis in einem Revisionsverfahren. § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG ist grds. nicht anzuwenden, wenn die Verwaltung oder Nutzung des eigenen Grundbesitzes die Grenzen der Gewerblichkeit überschreitet. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das Grundstücksunternehmen infolge einer Betriebsaufspaltung als Besitzunternehmen gewerbliche Einkünfte erzielt. Der Zweck der Begünstigungsregelung spricht dafür, die erweiterte Kürzung (ebenfalls) in der Situation der kapitalistischen Betriebsaufspaltung zu versagen: Denn die Kapitalgesellschaft wird als Besitzunternehmen unabhängig von § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG über das übliche Maß der Vermögensverwaltung durch das Halten von Beteiligungen an (anderen) Kapitalgesellschaften hinaus tätig, wenn es durch persönliche und sachliche Verflechtung mit der Betriebsgesellschaft an der originär gewerblichen Tätigkeit jener Gesellschaft teilnimmt. Die Kapitalgesellschaft erfüllt insoweit den Tatbestand originär gewerblicher Tätigkeit i.S. des § 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG 2002. Da § 9 Nr. 1 Satz 2 GewStG eine Benachteiligung für eine vermögensverwaltende (nicht gewerbesteuerpflichtige) Tätigkeit vermeiden soll, wenn die Tätigkeit durch einen Gewerbebetrieb kraft Rechtsform ausgeübt wird, muss die im Einzelfall ausgeübte Tätigkeit - würde sie von einer natürlichen Person bzw. einem Personenunternehmen ausgeübt werden - die Voraussetzungen der vermögensverwaltenden (nicht gewerblichen) Tätigkeit erfüllen. Dies ist bei einer Betriebsaufspaltung gerade nicht der Fall.
Quelle: NWB Datenbank
Hinweis: Die kapitalistische Betriebsaufspaltung ist dadurch gekennzeichnet, dass neben der Betriebsgesellschaft auch die Besitzgesellschaft als KapGes organisiert ist (vgl. NWB CAAAA-97385).
 

 


 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-43975