Online-Nachricht - Freitag, 11.05.2012

Umsatzsteuer | Veräußerung von Anlagevermögen als Geschäftsveräußerung (FG)

Eine Geschäftsveräußerung im Ganzen kann auch in Fällen angenommen werden, in denen der Verkäufer das Unternehmen nach dem Verkauf in bisherigem Umfang fortführt, der Erwerber aber mit einzelnen Vermögensgegenständen (Wirtschaftsgüter und Rechtsverhältnisse) einen für sich betrachtet lebensfähigen Teil des Unternehmens übernimmt und damit diesen Unternehmensteil als selbständiger Unternehmer fortführt (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Umsätze im Rahmen einer Geschäftsveräußerung an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen unterliegen nach § 1 Abs. 1a Satz 1 UStG nicht der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setzt voraus, dass ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im ganzen entgeltlich oder unentgeltlich übereignet oder in eine Gesellschaft eingebracht wird (§ 1 Abs. 1a Satz 2 UStG). Eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen setzt grds. voraus, dass der Erwerber die Unternehmensfortführung beabsichtigt, so dass das übertragene Vermögen die Fortsetzung einer bisher durch den Veräußerer ausgeübten Tätigkeit ermöglicht.
Sachverhalt: Streitig ist, ob die Veräußerung von Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens als eine Geschäftsveräußerung im Sinne von § 1 Abs. 1a UStG anzusehen ist.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Im Rahmen einer Gesamtwürdigung ist zu entscheiden, ob das übertragene Unternehmensvermögen als hinreichendes Ganzes die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit ermöglicht, und ob die vor und nach der Übertragung ausgeübten Tätigkeiten übereinstimmen oder sich hinreichend ähneln. Die Übertragung aller wesentlichen Betriebsgrundlagen und die Möglichkeit zur Unternehmensfortführung ohne großen finanziellen Aufwand ist nicht erforderlich. Danach liegt auch im Streitfall eine Geschäftsveräußerung vor, denn mit den veräußerten Wirtschaftsgütern und Rechtsverhältnissen, die der Käufer erwarb bzw. in die er aufgrund dieses Vertrages eintrat, hatte er sowohl Vermögensgegenstände übernommen, die ein hinreichendes Ganzes bilden, die ihm die Fortsetzung einer bisher durch die Klägerin ausgeübten Tätigkeit ermöglichten, als auch diese Tätigkeit anschließend ausgeübt. Der Unternehmsfortführung steht es auch nicht entgegen, wenn der Erwerber den von ihm erworbenen Geschäftsbetrieb in seinem Zuschnitt ändert oder modernisiert.
Anmerkung: Das Gericht hat die Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Grundsätzliche Bedeutung hatte aus Sicht des erkennenden Senats die Frage, ob eine Geschäftsveräußerung dann zu bejahen ist, wenn der Erwerber mit einzelnen Vermögensgegenständen (Wirtschaftsgüter und Rechtsverhältnisse) einen für sich betrachtet lebensfähigen Teil des Unternehmens des Veräußerers übernimmt und damit diesen Unternehmensteil als selbständiger Unternehmer fortführt, der Veräußerer jedoch sein Unternehmen auch nach der Veräußerung dieser Vermögensgegenstände auch auf dem Gebiet fortführt, auf dem der Erwerber mit den von ihm übernommenen Vermögensgegenständen nunmehr als selbständiger Unternehmer tätig ist. Ein Aktenzeichen des BFH ist noch nicht veröffentlicht worden.
Quelle: NWB Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
NWB FAAAF-43970