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Online-Nachricht - Freitag, 11.05.2012

Sozialrecht | Zeitarbeitsfirma muss Sozialversicherungsabgaben nachzahlen (SG)

Das Sozialgericht Mainz hat jüngst im Rahmen eines einstweiligen Rechtsschutzverfahrens entschieden, dass eine Zeitarbeitsfirma aus Worms Sozialversicherungsabgaben in Höhe von ca. 1,4 Millionen Euro aus den Jahren 2006 bis 2009 für Leiharbeitnehmer nachzahlen muss (SG Mainz, Beschluss v. - S 11 R 160/12 ER).

Hierzu führte das Sozialgericht weiter aus: Die seitens des Bundesarbeitsgerichts festgestellten Mängel in der aktuellen Satzung der CGZP sind auch schon in früheren Satzungen enthalten gewesen. Daher kann sich die Zeitarbeitsfirma nicht darauf berufen, damals noch auf die Gültigkeit dieser Tarifverträge vertraut zu haben. Die Zeitarbeitsfirma muss daher bis zu einem abschließenden Urteil vorläufig die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen, die sich aus der Differenz zwischen dem zunächst gezahlten Entgelt und dem eigentlich geschuldeten Lohn ergeben. 

Quelle: SG Mainz, Pressemeldung 5/2012

Anmerkung: Aus der Tarifunfähigkeit der CGZP folgt, dass alle mit der CGZP geschlossenen Tarifverträge von Anfang an unwirksam waren. Aufgrund der Unwirksamkeit der Tarifverträge haben die betroffenen Leiharbeitnehmer „Equal pay“-Ansprüche. „Equal pay“ bedeutet so viel wie „gleicher Lohn für gleiche Arbeit“. Leiharbeitnehmer müssen genauso bezahlt werden wie die Stammbelegschaft des Betriebs, in dem sie eingesetzt werden. Die „Equal pay“-Ansprüche sind aber auch Bemessungsgrundlage für die vom Arbeitgeber ggf. nachzuentrichtenden Sozialversicherungsbeiträge. 

 

Fundstelle(n):
QAAAF-43962