Online-Nachricht - Dienstag, 08.05.2012

Prozessrecht | Persönlichkeitsrechtsverletzungen im Internet (BGH)

Die Opfer mittels des Internets begangener Persönlichkeitsverletzungen können wegen des gesamten entstandenen Schadens die Gerichte ihres Wohnsitzmitgliedstaats anrufen. Dabei ist jeweils im Einzelfall eine Abwägung des Rechts auf Schutz der Persönlichkeit und Achtung des Privatlebens mit dem Recht auf Meinungs- und Medienfreiheit vorzunehmen ().

Hintergrund: Der Kläger wurde zusammen mit seinem Bruder wegen Mordes an einem Schauspieler zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Im Januar 2008 wurde er auf Bewährung entlassen. Er verlangt von einem in Österreich geschäftsansässigen Medienunternehmen, es zu unterlassen, über ihn im Zusammenhang mit der Tat unter voller Namensnennung zu berichten. Der u.a. für den Schutz des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts zuständige VI. Zivilsenat des BGH hatte dem EuGH in dieser Sache die Fragen vorgelegt, unter welchen Voraussetzungen die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Unterlassungsklagen gegen Internetveröffentlichungen von in einem anderen EU-Mitgliedstaat niedergelassenen Anbietern anzunehmen ist und ob sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nach deutschem Recht oder gemäß dem Herkunftslandprinzip der e-commerce-Richtlinie nach österreichischem Recht richtet. Der EuGH hat hierüber durch Urteil v. entschieden (s. hierzu NWB Nachricht v. 25.10.2011).

Hierzu führt der BGH nun weiter aus: Aufgrund der Entscheidung des EuGH ist die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte im Streitfall zu bejahen, da sich der Mittelpunkt der Interessen des Klägers in Deutschland befindet. Der vom Kläger geltend gemachte Anspruch ist auch deshalb nach deutschem Recht zu beurteilen, weil der Erfolgsort in Deutschland liegt. Denn hier wird die Achtung, die der in Deutschland wohnhafte Kläger in seinem Lebenskreis in Deutschland genießt, gestört. Die - jeweils im Einzelfall vorzunehmende - Abwägung des Rechts des Klägers auf Schutz seiner Persönlichkeit und Achtung seines Privatlebens mit dem Recht der Beklagten auf Meinungs- und Medienfreiheit führt im Streitfall jedoch zum Vorrang des Rechts der Beklagten auf freie Meinungsäußerung. Der Senat hat die Klage deshalb abgewiesen.
Quelle: BGH, Pressemitteilung Nr. 59/2012
 

 

 

Fundstelle(n):
NWB YAAAF-43942