Online-Nachricht - Montag, 07.05.2012

Einkommensteuer | Abweichen von Pauschbeträgen für Auslandsübernachtungen (FG)

Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass die tatsächlich angefallenen Kosten für Übernachtungen im Ausland die in den Richtlinien genannten Pauschbeträge wesentlich unterschreiten, darf die Verwaltung weitere Ermittlungen über die Höhe der Kosten anstellen und den Ansatz der Pauschalen wegen der ansonsten vorliegenden offensichtlich unzutreffenden Besteuerung ablehnen ().


Sachverhalt: Die Klägerin besteht aus zwei Mitunternehmern, die einen Montageservice für den Einbau von genormten Baufertigteilen betrieben. In 2007 arbeiteten sie gemeinsam auf Baustellen in den Niederlanden und erklärten einen Gewinn von 29.230 EUR, wobei der überwiegende Teil der Betriebsausgaben in Höhe von insgesamt 23.200 EUR auf Pauschbeträge für Übernachtungen entfiel (im Streitjahr für die Niederlande: 100 EUR). Das Finanzamt berücksichtigte lediglich 4.520 EUR für die Übernachtungen als Betriebsausgaben (jeweils 2 × 113 Tage × 20 EUR). Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Grundsätzlich besteht ein Anspruch des Steuerpflichtigen auf Anwendung der Pauschbeträge für Auslandsübernachtungen. Vorliegend ist ein solcher Anspruch jedoch nicht gegeben, da die Pauschalen nur auf solche Sachverhalte anzuwenden sind, für die sie nach dem Verständnis der Verwaltung auch gelten sollen. Denn die Anwendung der Pauschbeträge von 100 EUR je Tag und Person würden auch in jedem Einzelfall zu einer offensichtlich unzutreffenden Besteuerung führen. Es liegt nämlich eine vom Normaltypus abweichende Art der Dienstreise vor. Während der in den Richtlinien und in den BMF-Schreiben über die Pauschbeträge geregelte Dienstreisetypus auf eine einzelne Dienstreise an einem einzelnen Tag durch eine einzelne Person abstellt, ist im Streitfall über mehrere Dienstreisen zu befinden, bei denen die Gesellschafter über mehrere Tage, Wochen und sogar Monate immer wieder an den gleichen Orten den Dienstgeschäften nachgingen. Da in solchen Fällen günstigere Konditionen angeboten oder zumindest ausgehandelt werden können, sind die Pauschbeträge für Übernachtungskosten auf diesen Dienstreisetypus nicht zugeschnitten (vgl. auch NWB BAAAD-10600). Dieser Umstand allein berechtigte das Finanzamt zu einer Überprüfung, ob der Ansatz der Pauschbeträge zu einer unzutreffenden Besteuerung führt. Hinzu kommt, dass beide Gesellschafter zu den wechselnden Baustellen entsandt wurden, sodass schon vorherige Absprachen und Planungen erforderlich und Rabatte denkbar waren, selbst wenn sich die Gesellschafter kein Zimmer geteilt haben sollten. Hinzu kommt, dass auf Baustellen tätige Monteure nicht selten die Möglichkeit haben, auf oder nahe der Baustelle in Bauwagen zu übernachten. Daher ist eine unzutreffende Besteuerung - entgegen der Ansicht der Klägerin - nicht nur bei Fernfahrern und Lehrern auf Dienstreise -, sondern auch bei im Verbund arbeitenden Monteuren denkbar, insbesondere wenn sich der Betrieb noch in der Gründungsphase befindet und er deshalb auf kostengünstige Angebote angewiesen ist.

Quelle: NWB Datenbank

Anmerkung: Ab dem sind die Pauschbeträge für Übernachtungskosten bei Auslandsdienstreisen ausschließlich in den Fällen der Arbeitgebererstattung anwendbar (R 9.7 Absatz 3 und R 9.11 Absatz 10 Satz 7 Nummer 3 LStR). Für den Werbungskostenabzug sind nur die tatsächlichen Übernachtungskosten maßgebend (R 9.7 Absatz 2 und R 9.11 Absatz 8 LStR); dies gilt entsprechend für den Betriebsausgabenabzug (R 4.12 Absatz 2 und 3 EStR).

 

Fundstelle(n):
NWB OAAAF-43928