Online-Nachricht - Donnerstag, 03.05.2012

Erbschaftsteuer | EuGH-Vorlage zum Freibetrag bei beschränkter Steuerpflicht (FG)

Der 4. Senat des FG Düsseldorf hat Zweifel, ob § 16 Abs. 2 ErbStG mit Europarecht zu vereinbaren ist. Nach § 16 Abs. 2 ErbStG steht dem Kläger mit Wohnsitz in der Schweiz nur ein Freibetrag von 2.000 Euro zu. Wenn die Erblasserin oder der Kläger zur Zeit des Erbfalls ihren Wohnsitz in Deutschland gehabt hätten, stünde dem Kläger ein Freibetrag von 500.000 Euro zu und sein Erwerb wäre steuerfrei ().


Hintergrund: Steuerfrei bleibt nach § 16 ErbStG der Erwerb des Ehegatten in Höhe von 500.000 Euro (...). An die Stelle dieses Freibetrags tritt bei Beteiligung von gebietsfremden Person (in Fällen des § 2 Abs. 1 Nr. 3) ein Freibetrag von 2.000 Euro.

Sachverhalt: Der Kläger ist Schweizer Staatsangehöriger mit Wohnsitz in der Schweiz. Er schloss mit der in Deutschland geborenen Erblasserin die Ehe. Dadurch erwarb die Erblasserin die Staatsangehörigkeit der Schweiz. Seit der Eheschließung lebten der Kläger und die Erblasserin in der Schweiz. Nachdem die Erblasserin verstarb wurde sie vom Kläger beerbt. Die Erblasserin war u.a. Eigentümerin eines in Deutschland belegenen Grundstücks sowie div. Bankkonten in Deutschland und der Schweiz. Das Finanzamt setzte gegen den Kläger Erbschaftsteuer fest. Dabei berücksichtigte es lediglich einen Freibetrag von 2.000 Euro. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch wies das Finanzamt zurück.

Vorlagebeschluss: Das FG Düsseldorf hat den EuGH um eine Vorabentscheidung zu folgender Frage ersucht: Sind die Art. 56 und 58 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats über die Erhebung der Erbschaftsteuer entgegenstehen, die bei dem Erwerb durch Erbanfall eines im Inland belegenen Grundstücks von einer gebietsfremden Person für den gebietsfremden Erwerber nur einen Freibetrag von 2.000 Euro vorsieht, während bei einem Erwerb durch Erbanfall ein Freibetrag von 500.000 Euro gewährt würde, wenn der Erblasser oder der Erwerber zur Zeit des Erbfalls seinen Wohnsitz in dem betreffenden Mitgliedstaat hätte?

Hierzu führte das Gericht u.a. aus: Der EuGH hat bereits entschieden, dass Europarecht der Bestimmung des § 16 Abs. 2 ErbStG entgegenstehen, die vorsieht, dass der Freibetrag im Fall der Schenkung eines im Inland belegenen Grundstücks dann, wenn der Schenker und der Beschenkte zur Zeit der Ausführung der Schenkung ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat hatten, niedriger ist als der Freibetrag, der zur Anwendung gekommen wäre, wenn zumindest einer von ihnen zu diesem Zeitpunkt seinen Wohnsitz im erstgenannten Mitgliedstaat gehabt hätte ( NWB OAAAD-42479, Rn. 56). Der o.g. Streitfall unterscheidet sich in zwei Punkten von dem Sachverhalt, der diesem Urteil zugrunde lag. Zum einen hatten die Beteiligten ihren Wohnsitz nicht in einem Mitgliedstaat, sondern in einem Drittland. Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass Europarecht auch Beschränkungen des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und Drittländern untersagt ( NWB AAAAC-69724, Rn. 27 und 31). Zum zweiten ist Gegenstand des Erwerbs nicht nur das Grundstück der Erblasserin. Der Kläger hat darüber hinaus die Ansprüche aus den Guthaben bei deutschen und Schweizer Banken geerbt. Zur Rechtfertigung der Ungleichbehandlung des Klägers könnte daher angeführt werden, dass es nicht gerechtfertigt ist, dem Kläger den gesamten Freibetrag von 500.000 Euro zuzubilligen, obwohl nur ein Teil des Inlandsvermögens besteuert wird. Der Senat hat jedoch Zweifel, ob dieses Argument als Rechtfertigungsgrund für die Ungleichbehandlung herangezogen werden kann.

Quelle: FG Düsseldorf online

Hinweis: Der Senat konnte nicht die durch das Beitreibungsrichtlinien-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG) eingeführte Option zur beschränkten Steuerpflicht (§ 2 Abs. 3 ErbStG) anwenden, da diese auf Drittstaaten außerhalb des EU-/EWR-Raums keine Anwendung findet. Den Text der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten der FG Düsseldorf. Eine Aufnahme in die Datenbank erfolgt in Kürze.

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-43911