Online-Nachricht - Montag, 30.04.2012

Lohnsteuer | Regelmäßige Arbeitsstelle nach einer Versetzung (FG)

Eine Versetzung eines Soldaten führt nicht automatisch dazu, dass die neue Dienststelle als regelmäßige Arbeitsstelle anzusehen ist (; Revision zugelassen).

eines Soldaten führt nicht automatisch dazu, dass die neue Dienststelle als regelmäßige Arbeitsstelle anzusehen ist (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Das Finanzgericht musste sich im Streitfall mit der Frage befassen, ob eine Versetzung eines Soldaten an eine andere Stammdienststelle ohne Weiteres die Annahme rechtfertigt, dass diese Stammdienststelle als regelmäßige Arbeitsstätte anzusehen ist, mit der steuerlichen Folge, dass dann Fahraufwendungen - als Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte - nur mit der Entfernungspauschale (0,30 € pro Entfernungskilometer) und nicht nach Dienstreisegrundsätzen (0,30 € pro gefahrenem km) berücksichtigt werden können.
Sachverhalt: Im Streitfall war der Kläger als Soldat im Dezember 2008 zunächst an die Stammdienststelle der Bundeswehr in K kommandiert. Mit Verfügungen vom Oktober/November 2008 wurde er für die Zeit ab dorthin versetzt. In der Verfügung wird  u.a. ausgeführt, voraussichtliche Verwendungsdauer: . Eine Umzugskostenvergütung wurde nicht zugesagt, weil ein Umzug an den neuen Dienstort aufgrund besonderer Gründe nicht durchgeführt werden solle. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger für seine Fahrten zur Stammdienststelle Fahrtkosten nach Dienstreisegrundsätzen geltend. Dagegen war das Finanzamt der Ansicht, die Dienststelle, an die der Kläger versetzt worden sei, stelle seine regelmäßige Arbeitsstätte dar, weswegen nur die Entfernungspauschale anzusetzen sei.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Aufgrund der Besonderheiten des Falles sind die Fahrten des Klägers von seinem Wohnort zur Stammdienststelle in K nach Dienstreisegrundsätzen zu berücksichtigen. Der Kläger hat im Streitjahr 2009 bei der Stammdienstelle der Bundeswehr in K keine regelmäßige Arbeitsstätte gehabt. Der gesetzlich nicht definierte Begriff „regelmäßige Arbeitsstätte“ ist dadurch gekennzeichnet, dass sich der Arbeitnehmer in unterschiedlicher Weise auf immer gleiche Wege einstellen und so auf eine Minderung der Wegekosten etwa durch Bildung von Fahrgemeinschaften, die Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel und ggf. sogar durch entsprechende Wohnsitznahme hinwirken kann. Liegt keine solche Arbeitsstätte vor, ist eine Einschränkung der Abziehbarkeit  beruflich veranlasster Mobilitätskosten sachlich nicht gerechtfertigt. Eine Versetzung begründe dabei nicht zwangsläufig am neuen Dienstort eine regelmäßige Arbeitsstätte. Maßgeblich ist vielmehr, ob sich der Kläger zu Beginn seiner Tätigkeit – aus damaliger Sicht – hätte darauf einrichten können, in K dauerhaft tätig zu sein. Dies ist hier nicht der Fall gewesen. Nach der Versetzungsverfügung ist nur eine Tätigkeitsdauer von 2 Jahren zu erwarten gewesen. Eine Tätigkeit von 2 Jahren ist zwar längerfristig, aber nur vorübergehend und nicht auf Dauer angelegt. Außerdem hat der Kläger wegen weiterer Hinweise in den Versetzungsverfügungen damit rechnen müssen, jederzeit – also ggf. auch vor Ablauf der in der Versetzungsverfügung bezeichneten (voraussichtlichen) Verwendungsdauer – erneut versetzt zu werden. Soweit das Finanzamt dagegen argumentiere, Soldaten müssten stets mit ihrer Versetzung rechnen, ist nicht auf die abstrakten Merkmale eines bestimmten Berufsbildes abzustellen. Es kommt vielmehr darauf an, ob der Arbeitnehmer des konkret zu beurteilenden Dienstverhältnisses aller Voraussicht nach damit rechnen muss, dass er seine Arbeitsleistung an immer wieder anderen Arbeitsstätten zu erbringen hat.
Anmerkung: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Ein Aktenzeichen des BFH liegt noch nicht vor.
Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v.
 

 

Fundstelle(n):
NWB JAAAF-43892