Online-Nachricht - Montag, 23.04.2012

Einkommensteuer | Zinsen auf eine Rentennachzahlung sind keine Kapitaleinkünfte (FG)

Erhält der Steuerpflichtige unter Geltung des Alterseinkünftegesetzes von der Deutschen Rentenversicherung neben einer Rentennachzahlung für Vorjahre auch Zinsen nach § 44 Abs. 1 SGB I auf die Nachzahlung, so ist diese Zinszahlung keine Kapitaleinnahme, sondern wie die Rentenzahlung als sonstige Einkünfte steuerbar (; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Die Klägerin erzielte im Streitjahr 2006 Einkünfte aus einer Witwenrente sowie einer Altersrente. Der Rentenbescheid für die zuletzt genannte Rente erging 2005. Darin sprach die Deutsche Rentenversicherung der Klägerin rückwirkend ab Mai 1999 eine Rente zu. Für die Zeit bis Dezember 2005 erhielt die Klägerin eine Nachzahlung, die gemäß § 44 Abs. 1 des ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) verzinst wurde. Die Klägerin ist der Auffassung, die Zinsen auf die Rentennachzahlung seien - unter Berücksichtigung ihres Sparerfreibetrages - als Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG zu versteuern.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Mit der Neuregelung durch das AltEinkG entfällt die Behandlung der Nachzahlungszinsen als Kapitaleinkünfte nach § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG. § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG genießt als speziellere Regelung Anwendungsvorrang, denn er ist gerade auf Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung zugeschnitten. Der Gesetzeswortlaut des § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa EStG erfasst auch die klägerische Zinsgutschrift. Diese stammt aus der gesetzlichen Rentenversicherung und wurde nicht als Leibrente, sondern in anderer Form erbracht. Es handelt sich mithin um eine „andere Leistung” im Sinne der Bestimmung. Eine Auslegung dahingehend, dass die Verzinsung der Rentennachzahlung entgegen dem Gesetzeswortlaut nicht in den Regelungsbereich der Vorschrift einbezogen wird, ist nicht geboten. Die Revision war wegen grundsätzlicher Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zulassen.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-43849