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Online-Nachricht - Dienstag, 12.05.2009

Gewerbesteuerpflicht | Veräußerung einer Windkraftanlage (FG)

Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass es sich bei der Veräußerung einer von mehreren Windkraftanlagen um eine Veräußerung eines sog. Teilbetriebs handeln kann ().

Das Hessische Finanzgericht hat entschieden, dass es sich bei der Veräußerung einer von mehreren Windkraftanlagen um eine Veräußerung eines sog. Teilbetriebs handeln kann (FG Hessen, Urteil v. 10.3.2009 – 8 K 2247/07).

 

Ausgangsgröße bei der Ermittlung des Gewerbeertrags ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuer- und Körperschaftsteuergesetzes ermittelte Gewinn aus Gewerbebetreib (§ 7 GewStG). Der Gewinn aus der Veräußerung eines Teilbetriebs gehört jedoch nicht zum Gewerbeertrag (A 39 Abs. 1 Nr. 1 GewStR).

 

Hierzu führt das FG weiter aus: Der Begriff des Teilbetriebs ist gesetzlich nicht definiert. Nach der Rechtsprechung ist unter einem Teilbetrieb ein organisch geschlossener, mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteter Teil eines Gesamtbetriebs zu verstehen, der - für sich betrachtet - alle Merkmale eines Betriebs im Sinne des EStG aufweist und als solcher lebensfähig ist. Ob ein Betriebsteil die für die Annahme eines Teilbetriebs erforderliche Selbständigkeit besitzt, ist nach dem Gesamtbild der Verhältnisse - beim Veräußerer - zu entscheiden.

In dem zu entscheidenden Fall ist das streitgegenständliche Windrad auf einem gesondert erworbenen Grundstück erbaut worden. Es hat eine eigene Transformatoren-/Übergabestation. Der Kläger hat die Windkraftanlage von einem anderen Hersteller als dem der später erworbenen Anlagen gekauft; die Finanzierung erfolgte über ein anderes Bankinstitut. Es sind getrennte Wartungsverträge geschlossen worden und zwischen den einzelnen Anlagen hat keine technische Verbindung bestanden. Aufgrund eines gesondert abgeschlossenen Vertrages lieferte die Anlage die erzeugte elektrische Energie an das örtlich zuständige Energieversorgungsunternehmen. Die Energielieferung wurde getrennt von den übrigen Anlagen abgerechnet. Diese tatsächlichen Umstände seien es, die das Vorliegen eines Teilbetriebes begründen. Es handele sich im Streitfall nicht nur um einen Betriebsteil wie eine zu den wesentlichen Betriebsgrundlagen gehörende Maschine, sondern insgesamt um einen selbständigen Energieerzeugungsbetrieb, der ohne jeden Bezug zu einer der anderen Windkraftanlagen selbständig lebensfähig ist. Das Gericht sieht daher keine Parallele zu den Fallgestaltungen, in denen der BFH den Verkauf z.B. einzelner Busse eines Omnibusunternehmens (NWB QAAAA-91362), einzelner Schiffe bzw. eines Taxis mit Konzession (NWB KAAAA-99523) nicht als Teilbetriebsveräußerung angesehen hat.

 

Anmerkung: Dem Umstand, dass Windenergieanlagen technisch selbständige, nahezu automatisch ablaufende Betriebe bzw. Betriebsvorrichtungen sind, misst das Hessische Finanzgericht entgegen dem n.v.) nicht die Bedeutung zu, dass der Betreiber der Anlagen sein Unternehmen vom Sitz der Verwaltung aus geführt und seine Tätigkeit mit dem Verkauf der einen Anlagen nur eingeschränkt hat. Dies kann nach Auffassung des  Hessischen Finanzgerichts nur dann der Fall sein, wenn der Betreiber im Rahmen seiner Verwaltungstätigkeit die Anlagen finanziell, organisatorisch und wirtschaftlich verflochten hat. Nach dem zugrunde liegenden Sachverhalt ist dies gerade nicht der Fall.

 

Quelle: Finanzgericht Kassel online
 

Fundstelle(n):
LAAAF-43835