Online-Nachricht - Mittwoch, 18.04.2012

Kindergeld | Übergangszeit zwischen Schulzeit und gesetzlichem Wehr- oder Zivildienst II (BFH)

Die Regelung in § 32 Abs. 4 Satz 1 EStG, wonach für ein Kind, das nach Beendigung der Schulzeit - unabhängig davon, ob absehbar oder nicht - länger als vier Monate auf den Beginn des gesetzlichen Wehrdienstes wartet, kein Kindergeld gezahlt wird, ist weder lückenhaft noch verstößt sie gegen das Grundgesetz (, Anschluss an die und III R 41/07; veröffentlicht am ).


Hintergrund: Nach § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG wird ein Kind, das das 18., aber noch nicht das 25. Lebensjahr vollendet hat, berücksichtigt, wenn es sich in einer Übergangszeit von höchstens vier Monaten befindet, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehr- oder Zivildienstes, einer vom Wehr- oder Zivildienst befreienden Tätigkeit als Entwicklungshelfer oder als Dienstleistender im Ausland nach § 14b des Zivildienstgesetzes oder der Ableistung eines freiwilligen Dienstes im Sinne des Buchst. d liegt.

Sachverhalt: Der im September 1986 geborene Sohn des Klägers (S) besuchte bis Juli 2007 die Schule. Im Anschluss hieran ging S ab dem zur Bundeswehr. Diesen Dienst beendete er am aufgrund anerkannter Kriegsdienstverweigerung. Nach dem Einberufungsbescheid vom sollte S seinen Zivildienst am beginnen. Tatsächlich trat er den Zivildienst im Februar 2008 an. Die Klägerin beantragte im Oktober 2007 Kindergeld. Die Familienkasse lehnte den Antrag ab. Einspruch und Klagen blieben erfolglos.

Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Es kann dahinstehen, ob S bereits deshalb nicht berücksichtigt werden kann, weil er sich in keiner Übergangszeit i.S.d. § 32 Abs. 4 Satz 1 Buchst. b EStG befunden hat. Nach den Feststellungen des Finanzgerichts begann S im unmittelbaren Anschluss an das Ende seiner Schulausbildung mit dem gesetzlichen Wehrdienst. Eine Übergangszeit zwischen einem Ausbildungsabschnitt und der Ableistung des gesetzlichen Wehrdienstes lag daher nicht vor. Selbst wenn man vorliegend den Grundwehrdienst unberücksichtigt ließe und eine Übergangszeit zwischen Schulabschluss und der Ableistung des gesetzlichen Zivildienstes unterstellte, könnte S wegen Überschreitens der Viermonatsfrist nicht berücksichtigt werden. In diesem Fall läge eine Übergangszeit - beginnend mit dem ersten vollen Monat nach dem Schulabschluss (beginnend mit dem Monat Juli oder August 2007) bis zu dem letzten vollen Monat vor dem Beginn des Pflichtdienstes (im Streitfall bis Januar 2008) - von mindestens sechs Monaten vor.

Quelle: BFH online


 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-43823