Online-Nachricht - Dienstag, 17.04.2012

Einkommensteuer | Auflösung einer Ansparabschreibung bei Umwandlung (FG)

Im Anwendungsbereich des § 7g EStG steht ein Rumpfwirtschaftsjahr dem vollen, zwölf Monate dauernden Wirtschaftsjahr gleich. Somit ist eine Rücklage wegen Zeitablaufs gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG a.F. zwingend aufzulösen und auch der Gewinnzuschlag vorzunehmen, wenn sie am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres (im Streitfall eines Rumpfwirtschaftsjahres) noch vorhanden war (,F; Revision zugelassen).

Sachverhalt: Streitig war, ob die Rechtsvorgängerin der Klägerin zu Recht eine im Jahre 2006 gebildete Rücklage im Sinne des § 7g Abs. 3 EStG a.F. zum Ende eines aufgrund einer Umwandlung bestehenden Rumpfwirtschaftsjahres zum aufgelöst hat. Die Auflösung der Ansparabschreibung bei der Rechtsvorgängerin der Klägerin, einer GmbH, führte bei der Klägerin im Ergebnis zu einer höheren AfA-Bemessungsgrundlage. Konkret ging es in dem Rechtsstreit um die Frage, ob auch im Anwendungsbereich des § 7g EStG ein Rumpfwirtschaftsjahr als "vollwertiges" Wirtschaftsjahr gilt.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Zwar trat die Klägerin gemäß § 9 Satz 1 UmwStG i.V. mit § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG insbesondere auch bezüglich der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen "in die steuerliche Rechtsstellung" der GmbH ein. Voraussetzung für die Fortführung der Rücklage über den Umwandlungsstichtag hinaus ist jedoch, dass die Voraussetzungen für eine zwingende Auflösung der Rücklage zum Ende des umwandlungsbedingten Rumpfwirtschaftsjahres nicht vorlagen. Gemäß § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG ist eine Rücklage, wenn sie am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres noch vorhanden ist, zu diesem Zeitpunkt zwingend gewinnerhöhend aufzulösen. Wirtschaftsjahr ist bei Gewerbebetrieben der Zeitraum für den sie regelmäßig Abschlüsse machen (§ 4a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 EStG). Das Wirtschaftsjahr darf gemäß § 8b Satz 2 Nr. 1 EStDV dabei einen Zeitraum von weniger als zwölf Monaten umfassen (Rumpfwirtschaftsjahr), wenn ein Betrieb eröffnet, erworben, aufgegeben oder veräußert wird. Da bei einem Formwechsel einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft gemäß § 9 Satz 2 UmwStG auf den Zeitpunkt, in dem der Formwechsel wirksam wird, eine Übertragungsbilanz aufzustellen ist, kann – wie im Streitfall – ebenfalls ein Rumpfwirtschaftsjahr entstehen. Wenn der Gesetzgeber aber in § 7g Abs. 4 Satz 2 EStG den Investitionszeitraum in Kenntnis der Tatsache, dass immer wieder Rumpfwirtschaftsjahre entstehen, auf zwei Wirtschaftsjahre und nicht auf zwei Kalenderjahre begrenzt, stellt er das Rumpfwirtschaftsjahr dem vollen, zwölf Monate dauernden Wirtschaftsjahr gleich. So hat auch der BFH zum Gewinnzuschlag des § 7g Abs. 5 EStG entschieden, dass jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden habe, auch Rumpfwirtschaftsjahre betreffe, in denen es unterjährig zu einer Betriebsaufgabe oder Veräußerung komme, weil auch ein solches Rumpfwirtschaftsjahr ein vollgültiges Wirtschaftsjahr sei ( NWB EAAAC-77626; vgl. auch NWB RAAAB-17092,Tz. 34).

Quelle: FG Düsseldorf online

Anmerkung: Die Ansparrücklage nach § 7g EStG a.F. wurde durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 zum Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG in der aktuellen Gesetzesfassung umgestaltet (zu Übergangsregelungen siehe § 52 Abs. 23 EStG). Die o.g. Ausführungen lassen sich jedoch sinngemäß auch auf den Investitionsabzugsbetrag (§ 7g EStG n.F.) übertragen (vgl. hierzu NWB PAAAD-21536, Rz. 59). Den Volltext der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Düsseldorf. Das Gericht hat die Revision zugelassen, ein Aktenzeichen des BFH wurde jedoch noch nicht bekanntgegeben.

 

Fundstelle(n):
NWB XAAAF-43818