Online-Nachricht - Montag, 16.04.2012

Bilanzierung | Risikobehaftete Provisionserlöse eines Versicherungsmaklers (FG)

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass Provisionen eines Versicherungsmaklers, für die das Risiko einer Stornohaftung besteht, nicht als Einnahme zu erfassen sind. Die darauf entfallenden Aufwendungen sind jedoch als unfertige Leistungen gewinnerhöhend zu aktivieren (,F,Zerl; Revision anhängig).

Hintergrund: Nach einer neueren Entscheidung des BFH zum Provisionsanspruch von Versicherungsvertretern ( NWB QAAAD-52395) kommt es dort zur Gewinnrealisierung, sobald der Provisionsanspruch entstanden ist; (erst) zu diesem Zeitpunkt ist der Anspruch zu aktivieren. Nach der für Versicherungsvertreter geltenden Sonderregelung in § 92 Abs. 4 HGB haben diese einen Anspruch auf die Provision, sobald der Versicherungsnehmer die Prämie gezahlt hat, aus der sich die Provision nach dem Vertragsverhältnis berechnet. Wann der Anspruch auf die Provision entsteht, hängt daher von den Vertragsgestaltungen im konkreten Einzelfall ab. Dabei kann auch die Zahlung von Provisionsvorschüssen vereinbart werden, die dann als "erhaltene Anzahlungen" zu passivieren sind.
Sachverhalt: Die Klägerin erhielt für die Vermittlung von Versicherungen Provisionen von einer Versicherungsgesellschaft. Nach den Vereinbarungen waren die Provisionszahlungen zurückzuzahlen, soweit innerhalb von fünf Jahren Leistungsstörungen der Versicherungsverträge eintreten sollten. In ihren Bilanzen bildete die Klägerin hinsichtlich der stornobehafteten Beträge gewinnmindernde Rückstellungen. Diese erkannte das beklagte Finanzamt nicht an, da die erhöhte Stornogefahr nicht nachgewiesen sei. Im Klageverfahren machte die Klägerin geltend, dass insoweit bereits keine Gewinnrealisierung eingetreten sei.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Bezüglich der dem Stornorisiko ausgesetzten Beträge ist keine Gewinnrealisierung anzunehmen. Aufgrund der besonderen Vereinbarungen zwischen der Klägerin und der Versicherungsgesellschaft haben die streitigen Provisionszahlungen unter der aufschiebenden Bedingung des Wegfalls der Stornohaftung gestanden. Daher sind diese Erlöse zunächst als erhaltene Anzahlungen zu passivieren. Allerdings sind die hierauf entfallenden Aufwendungen der Klägerin als unfertige Leistungen zu aktivieren. Dieses Aktivierungsgebot gilt nicht nur für auf teilfertige Gegenstände entfallende Aufwendungen, sondern auch für solche, die im Zusammenhang mit Dienstleistungen stehen, für die noch keine Gewinnrealsierung eingetreten ist. Die Höhe der zu aktivierenden Aufwendungen ermittelte der Senat im Schätzungswege.
Quelle: FG Münster online
Hinweise: Den Volltext der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Münster. Das Gericht hat die Revision zugelassen, da es klärungsbedürftig sei, ob bei einer fehlenden Gewinnrealisierung aufgrund einer für einen Provisionsanspruch vereinbarten aufschiebenden Bedingung die jeweils bis zum Bilanzstichtag angefallenen und den bis dahin erbrachten Vermittlungsleistungen zuordenbaren Aufwendungen als "unfertige Leistungen" zu aktivieren sind. Das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Aktenzeichen I R 15/12 geführt.
 

 

Fundstelle(n):
NWB VAAAF-43810