Online-Nachricht - Montag, 16.04.2012

Lohnsteuer | Zuflusszeitpunkt eines Zeitwertguthabens eines Geschäftsführers (FG)

Die Gutschrift auf einem Zeitwertkonto eines Geschäftsführers stellt noch keinen Zufluss von Arbeitslohn dar. Grundsätzlich führt weder der Abschluss einer Wertguthabenvereinbarung (§ 7b SGB IV) noch die Wertgutschrift auf einem Arbeitszeitkonto zum Zufluss von Arbeitslohn (; Revision zugelassen).


Hintergrund: Nach § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG entsteht die Lohnsteuer in dem Zeitpunkt, in dem der Arbeitslohn dem Arbeitnehmer zufließt. Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann bei allen Organen von Körperschaften (also nicht nur bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern oder Vorständen, sondern bei allen Arbeitnehmern, die Organ einer Körperschaft sind) durch die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto keine Verschiebung des Besteuerungszeitpunkts erreicht werden. Die Gutschrift von künftig fällig werdendem Arbeitslohn auf dem Zeitwertkonto führt bei Organen von Körperschaften daher bereits zum Zufluss von Arbeitslohn (s. NWB DAAAD-23776). 
Sachverhalt: Zum Geschäftsführer der Klägerin - einer GmbH - wurde B bestellt. B war und ist nicht Gesellschafter. Gemäß einer Ergänzungsvereinbarung "über die Teilnahme an einem Arbeitszeitkontenmodell“ sollte B u.a. auf die Auszahlung seines Grundgehalts verzichten dürfen. Diese Beträge sollten dann in ein für ihn eingerichtetes Zeitwertkonto eingestellt werden. Zur Absicherung der sich aus dem Zeitwertkonto ergebenden Ansprüche und zur Finanzierung des Anspruchs auf bezahlte Freistellung wurde ein Vermögensverwaltungsdepot einrichtet. Dieses Depot wurde an B als Sicherheit verpfändetet. Nach der Verpfändungsvereinbarung hatte die Bank jedoch ausschließlich die Verfügungen der GmbH auszuführen, womit sich B einverstanden erklärt hatte.
Hierzu führte das Gericht weiter aus: Die Gutschriften auf dem Zeitwertkonto haben keinen Zufluss i.S. des § 38 Abs. 2 Satz 2 EStG bewirkt, weil B dadurch nicht über die entsprechenden Beträge verfügen konnte. Nach den Regelungen der Ergänzungsvereinbarung gilt hier nichts anderes. Diese sieht ausdrücklich vor, dass die Beträge nicht ausgezahlt, sondern in ein Zeitwertkonto eingestellt werden sollten. Des Weiteren war die "Barauszahlung" auf Ausnahmefälle beschränkt. Hierbei handelt es sich um Fälle des Ausscheidens des Arbeitnehmers aus dem Unternehmen, wenn insbesondere eine Übertragung von unverbrauchten Zeitwertguthaben nicht möglich ist. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Errichtung und Verpfändung des Vermögensverwaltungsdepots. Die Wahl dieses Insolvenzsicherungsmittels nach § 7e Abs. 2 SGB IV hat keinen Einfluss auf die steuerrechtliche Beurteilung.
Anmerkung: Das Finanzgericht widersprach mit dem o.g. Urteil auch der  Auffassung der Finanzverwaltung, dass bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind, bereits die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto zum Zufluss von Arbeitslohn führt (s. NWB DAAAD-23776). Soweit die Finanzverwaltung ausführe, Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten seien mit dem Aufgabenbild des Geschäftsführers einer GmbH nicht zu vereinbaren, habe diese Wertung keinen steuerrechtlichen Bezug.

Quelle: FG Düsseldorf online 
Hinweis: Den Volltext der o.g. Entscheidung finden Sie auf den Internetseiten des FG Düsseldorf. Zu dessen Homepage gelangen Sie hier.
 

 

Fundstelle(n):
NWB EAAAF-43807