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Online-Nachricht - Donnerstag, 05.04.2012

Einkommensteuer | Informationsschreiben zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren (BZSt)

Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) hat ein Informationsschreiben für die Mitteilungspflichtigen zum Rentenbezugsmitteilungsverfahren (§ 22a Abs. 1 EStG) veröffentlicht. In diesem Schreiben wird das geplante Verfahren für die Fälle beschrieben, in denen der Mitteilungspflichtige bisher keine Rentenbezugsmitteilung übermitteln konnte, weil ihm die Steueridentifikationsnummer und/oder das Geburtsdatum seines Leistungsempfängers nicht bekannt sind.


Hintergrund: Nach § 22a Abs. 1 Satz 1 und 2 EStG haben u.a. die Träger der gesetzlichen Rentenversicherung bis zum 1. März des Jahres, das auf das Jahr folgt, in dem eine Leibrente oder andere Leistung nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG und § 22 Nr. 5 EStG einem Leistungsempfänger zugeflossen ist, der zentralen Stelle eine Rentenbezugsmitteilung unter Angabe der Identifikationsnummer (§ 139b AO) durch Datenfernübertragung zu übermitteln. In der Rentenbezugsmitteilung ist das Geburtsdatum des Leistungsempfängers anzugeben. Auch für das maschinelle Anfrageverfahren (MAV) nach §§ 22a Abs. 2, 52 Abs. 38a EStG ist die Angabe des Geburtsdatums erforderlich. In einigen Fallgestaltungen ist dem Mitteilungspflichtigen das in der Identifikationsnummern-Datenbank (IdNr.-Datenbank) gespeicherte Geburtsdatum des Leistungsempfängers -trotz Rückfrage beim Leistungsempfänger -nicht bekannt. Eine Übermittlung der Rentenbezugsmitteilung nach amtlich bestimmten Datensatz ist in diesen Fällen nicht möglich.
Hinweis: Das Informationsschreiben finden Sie auf den Internetseiten des BZSt.
Quelle: BZSt online
 

 

Fundstelle(n):
ZAAAF-43771