Online-Nachricht - Dienstag, 03.04.2012

Lohnsteuer | Entfernungspauschale für Familienheimfahrten (FG)

Voraussetzung für den Abzug von Familienheimfahrten während einer doppelten Haushaltsführung ist, dass der Steuerpflichtige hierfür Aufwendungen durch Abfluss von Gütern in Geld oder Geldeswert tatsächlich getragen hat. Der in der Literatur vertretenen Ansicht, eine tatsächliche Vermögensminderung sei bei den in § 9 EStG geregelten Entfernungspauschalen ausnahmsweise nicht vorauszusetzen, ist nicht zu folgen ().

Hintergrund: Die Beteiligten streiten über die Berücksichtigungsfähigkeit von Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung, insbesondere ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden sein müssen oder aber fiktiv die Pauschalen anzusetzen sind. Nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG können Aufwendungen im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung für die Wege vom Beschäftigungsort zum Ort des eigenen Hausstands und zurück (Familienheimfahrten) jeweils nur für eine Familienheimfahrt wöchentlich als Werbungskosten abgezogen werden. Zur Abgeltung der Aufwendungen für eine Familienheimfahrt ist eine Entfernungspauschale von 0,30 € für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen dem Ort des eigenen Hausstands und dem Beschäftigungsort anzusetzen.
Sachverhalt: Der Kläger machte im Streitjahr u.a. Mehraufwendungen für doppelte Haushaltsführung für 48 Familienheimfahrten geltend. Der Erklärung war eine tabellarische Darstellung der durchgeführten Familienheimfahrten beigefügt, aus denen sich ergab, dass er an elf Tagen mit dem Pkw die Heimfahrten angetreten hat, die das Finanzamt auch berücksichtigte. Die übrigen Familienheimfahrten mit der Bahn erkannte das Finanzamt nicht an. Es war der Auffassung, der Ansatz der Pauschalen komme nicht in Betracht, denn Arbeitnehmer der Bahn und damit auch der Kläger dürften diese kostenfrei nutzen, so dass insoweit keine Aufwendungen entstünden, die berücksichtigungsfähig seien.
Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung muss es zu einer tatsächlichen Vermögensminderung kommen, d.h., es müssen reale Vermögenswerte geopfert bzw. wirtschaftlich verzehrt werden, die der einkünfteerzielenden Person zuzurechnen sind. Soweit in der Literatur (Stark, in: Littmann/Bitz/Pust, EStG, § 9, Rz. 16) die Ansicht vertreten wird, eine tatsächliche Vermögensminderung sei bei den in § 9 Abs. 1 Nr. 4 und 5 EStG geregelten Entfernungspauschalen ausnahmsweise nicht vorauszusetzen, vermag sich der Senat dieser Sichtweise nicht anzuschließen. Denn für das Vorliegen von Aufwendungen trägt grds. der Steuerpflichtige die Beweislast, soweit nicht die Nachweisverpflichtung eingeschränkt ist. Eine solche Einschränkung enthält der § 9a Satz 1 Nr. 1 und 3 EStG, der eine unwiderlegbare gesetzliche Werbungskostenvermutung in Form von Mindestbeträgen enthält, nicht aber der § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Sätze 3 bis 5 i.V. mit Nr. 4 Sätze 3 bis 5, der auf die Darstellung des Entstehungsgrundes von Werbungskosten beschränkt ist und darüber hinaus nicht überschreitbare Höchstbeträge für Fahrtkosten für zwischen Wohnung und Arbeitsstätte bzw. für Familienheimfahrten betrifft. Wenn aber der Entstehungsgrund von Aufwendungen anzugeben ist, kann das nur bedeuten, dass grds. ein Aufwand in Form einer tatsächliche Vermögensminderung eingetreten sein muss.
Anmerkung: Das Finanzgericht weist darauf hin, dass die Ausgestaltung der Regelung als verkehrsmittelunabhängige Entfernungspauschale zwar auch den Ansatz von Aufwendungen erlaube, wenn die Familienheimfahrten zu Fuß oder als Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft bewältigt werden, so dass man meinen könnte, es käme für den Ansatz der Pauschalen allein darauf an, ob der Steuerpflichtige die Arbeitsstätte aufgesucht oder die Familienheimfahrt angetreten hat. Eine derartige Sichtweise sei aber abzulehnen.
Quelle: NWB Datenbank

 

  
 

Fundstelle(n):
NWB ZAAAF-43758