Online-Nachricht - Freitag, 30.03.2012

Einkommensteuer | Besteuerung von Erstattungszinsen (FG)

Die Rechtmäßigkeit der Besteuerung im VZ 2009 zugeflossener Zinsen i.S. des § 233a AO auf Einkommensteuererstattungen ist ernstlich zweifelhaft ().


Hintergrund: Der BFH hatte 2010 entschieden, dass Erstattungszinsen nach § 233a AO beim Empfänger nicht der Besteuerung unterliegen, soweit sie auf Steuern entfallen, die gemäß § 12 Nr. 3 EStG nicht abziehbar sind ( NWB TAAAD-51331). Als Reaktion auf diese Rechtsprechung hatte der Gesetzgeber mit dem Jahressteuergesetz (JStG) 2010 eine "klarstellende" Regelung in das Gesetz aufgenommen (§ 20 Abs. 1 Nr. 7 Satz 3 EStG). Hiernach unterliegen erstattete Einkommensteuerzinsen der Besteuerung. Nachzahlungszinsen, die Steuerpflichtige an das Finanzamt zahlen müssen, können jedoch weiterhin nicht steuerlich geltend gemacht werden. Gemäß § 52a Abs. 8 Satz 2 EStG ist die Gesetzesänderung in allen Fällen anzuwenden, in denen die Steuer noch nicht bestandskräftig festgesetzt ist.

Hierzu führen die Richter weiter aus: Die Rechtmäßigkeit dieser Regelungen ist ernstlich zweifelhaft. Zwar sprechen gewichtige Gründe für ihre Rechtmäßigkeit, wie der Wortlaut und die Begründung des Gesetzgebers für ihre Einführung, wonach die Vorschriften ausdrücklich eine Reaktion auf das o.g.  darstellen sollen. Andererseits sprechen aber auch gewichtige Gründe gegen die Rechtmäßigkeit der Neuregelung. Diese ergeben sich zum einen aus den Gründen des genannten BFH-Urteils und der Systematik des EStG. Auch ist nicht ausgeschlossen, dass die Neuregelungen gegen das verfassungsmäßig gewährleistete Rückwirkungsverbot verstoßen, da ihre Anwendung auf alle noch offenen Fälle angeordnet ist, und damit auch auf Steuerfestsetzungen für Veranlagungszeiträume, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Normen im November 2010 bereits abgeschlossen waren. Angesichts des Umstandes, dass diese Fragen derzeit in Rechtsprechung und Literatur kontrovers diskutiert werden, eine höchstrichterliche Entscheidung aber noch nicht vorliegt, während Revisionsverfahren bei dem BFH bereits anhängig sind (Az. NWB AAAAD-52318 und NWB CAAAD-78814), ist für ihre Klärung in einem AdV-Verfahren kein Raum, sonder muss dem Hauptverfahren vorbehalten bleiben.

Anmerkung: Ebenso hatte mit - zum Zeitpunkt der Entscheidung durch das Finanzgericht noch nicht veröffentlichtem - Beschluss auch der BFH entschieden (Beschluss v. - NWB VAAAE-02927).

Quelle: FG Schleswig-Holstein, Newsletter I/2012


 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-43734