Online-Nachricht - Freitag, 16.03.2012

Arbeitsrecht | Frist zur Geltendmachung von Entschädigungsansprüchen nach AGG (BAG)

Will ein Arbeitnehmer Ansprüche auf Entschädigung oder Schadensersatz nach dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG) geltend machen, so muss er dafür die Zweimonatsfrist des § 15 Abs. 4 AGG einhalten ().

Hierzu führten die Richter weiter aus: Der Kläger hatte die Fristenregelung des § 15 Abs. 4 AGG zu beachten. Mit Erhalt des Ablehnungsschreibens am hatte der Kläger Kenntnis von den Indizien seiner Benachteiligung, da er bei der Bewerbung auf seine Schwerbehinderung hingewiesen hatte und er abgelehnt worden war, ohne nach § 82 SGB IX von dem öffentlichen Arbeitgeber zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden zu sein. Damit war er in der Lage, seine Benachteiligung geltend zu machen. Sein dazu gefertigtes Schreiben erreichte das beklagte Land jedoch erst am  - und somit zu spät.

Quelle: Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung Nr. 21/12


 

Fundstelle(n):
NWB AAAAF-43668