Online-Nachricht - Mittwoch, 14.03.2012

Körperschaftsteuer | Nachzahlungs-, Aussetzungs- und Erstattungszinsen (BFH)

Nachzahlungs- und Aussetzungszinsen gehören nach § 10 Nr. 2 KStG zu den nicht abziehbaren Aufwendungen und mindern deshalb auch nicht die Bemessungsgrundlage der Körperschaftsteuer. Zinsen auf erstattete Körperschaftsteuerzahlungen (sog. Erstattungszinsen) erhöhen dagegen das Einkommen der Kapitalgesellschaften. Hieran ändert die geänderte Rechtsprechung des BFH, nach der - für die Rechtslage vor Inkrafttreten des JStG 2010 - auf die Festsetzung von Einkommensteuer entfallende Erstattungszinsen nicht der Einkommensteuer unterliegen, nichts (; veröffentlicht am ).


Sachverhalt: Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin, einer GmbH, für die Jahre 2002 und 2004 Nachforderungs- und Aussetzungszinsen gemäß §§ 233a, 237 AO fest und rechnete diese als nicht abziehbare Aufwendungen gemäß § 10 Nr. 2 KStG 2002 dem Einkommen der Klägerin wieder hinzu. Die Zinsen betreffen im Wesentlichen die Körperschaftsteueransprüche 1981 bis 1986. Für das Streitjahr 2002 ergaben sich zudem Erstattungszinsen, die nach Ansicht des FA gleichfalls das Einkommen der Klägerin erhöhen. Die Klage gegen die Bescheide zur Festsetzung der Körperschaftsteuer, des Solidaritätszuschlags sowie des Gewerbesteuermessbetrags hatte in erster Instanz keinen Erfolg. Die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem BFH war ebenfalls erfolglos.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Nach ständiger Rechtsprechung des BFH erhöhen Erstattungszinsen das zu versteuernde Einkommen der Kapitalgesellschaft ( NWB JAAAD-36744; v - NWB SAAAA-92731; v. - NWB YAAAA-93069). Unter Berücksichtigung dieser Rechtsprechungsgrundsätze kann der mit der Beschwerde aufgeworfenen Frage, ob das NWB TAAAD-51331, nach dem Erstattungszinsen für überhöhte Einkommensteuerzahlungen nicht der Einkommensbesteuerung unterliegen, dazu führen muss, dass auch § 10 Nr. 2 KStG eine außerbetriebliche Sphäre begründet und deshalb auch für überhöhte Körperschaftsteuerzahlungen angefallene Erstattungszinsen nicht in das Einkommen der Kapitalgesellschaft eingehen, keine grundsätzliche Bedeutung zugemessen werden. Denn die Entscheidung fußt auf der Erwägung, dass § 12 Nr. 3 EStG für bestimmte Steuern (z.B. Einkommensteuern) nicht lediglich ein gesetzliches Abzugsverbot regelt, sondern die Norm diese Steuern "schlechthin dem nichtsteuerbaren Bereich" zuweist. Diese Ausführungen sind bereits in ihrem Ausgangspunkt auf die Körperschaftsteuerbelastung von Kapitalgesellschaften nicht übertragbar, da diese über keine außerbetriebliche Sphäre und damit auch über keinen schlechthin nichtsteuerbaren Bereich verfügen. Demgemäß erhöht - vorbehaltlich einer entgegenstehenden Sonderbestimmung - jeder Vermögenszuwachs der Kapitalgesellschaft zugleich auch ihr Einkommen.

Ferner ist die Körperschaftsteuer als betrieblich veranlasster Aufwand zu qualifizieren. Daher können die im Zusammenhang mit ihr anfallenden Einnahmen nur nach Maßgabe der Regelungen des § 10 Nr. 2 KStG aus dem von der Kapitalgesellschaft zu versteuernden Einkommen ausgeklammert werden. Wenn hiernach aber - trotz der abweichenden einkommensteuerrechtlichen Beurteilung - Schadensersatzzahlungen für überhöhte Körperschaftsteuerfestsetzungen nicht unter die Bestimmung des § 10 Nr. 2 KStG zu fassen, sondern als Betriebseinnahmen anzusetzen sind, ist nicht erkennbar, weshalb das oben zitierte Urteil des BFH zur einkommensteuerrechtlichen Behandlung von Erstattungszinsen Anlass geben könnte, die ständige Rechtsprechung des BFH in Frage zu stellen, nach der solche Zinsen das Einkommen von Kapitalgesellschaften erhöhen.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-43655