Online-Nachricht - Freitag, 09.03.2012

Einkommensteuer | Werbungskostenabzug für eine Arbeitsecke (FG)

Erledigt ein an mehreren Schulen auch als Fachberater tätiger Gymnasiallehrer, der nicht an jeder Schule über einen eigenen Arbeitsplatz verfügt, berufliche Tätigkeiten in einem Raum, der auch mit privaten Einrichtungsgegenstände ausgestattet ist, scheidet ein Abzug der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer auch nach der Aufgabe des sog. Aufteilungsverbots durch den Beschluss des Großen Senats aus (entgegen ; ; Revision zugelassen).

Hierzu führt das sächsische Finanzgericht weiter aus: Soweit das Finanzgericht Köln die Auffassung vertritt, dass nach Aufgabe des Aufteilungsverbots auch zwischen der Nutzung zum Wohnen und zum Arbeiten eine Aufteilung vorgenommen werden könne, kann sich der Senat dieser nicht anschließen, sondern folgt derjenigen des NWB OAAAD-83420). Erforderlich für eine Aufteilung ist, dass zwischen dem zu schätzenden Anteil von privater zu beruflicher Nutzung eine klare und eindeutige Abgrenzbarkeit möglich wäre. Dabei stellt sich zunächst die Frage, ob eine Abgrenzung nach räumlicher oder zeitlicher Nutzung zu erfolgen hat. Bei einer Aufteilung nach dem Umfang der Einrichtung ist die Aufteilung schwierig, wenn – wie etwa hier – die Einrichtungsgegenstände sich nicht nur in einem abgrenzbaren Bereich befinden. Bei der zeitlichen Betrachtung kann z.B. im vorliegenden Fall der Senat nicht feststellen, in welchem Umfang der Kläger das Schlafzimmer zu Arbeitszwecken nutzt und in welchem das andere Zimmer. Aber auch dann, wenn nur ein Zimmer genutzt wird, widerspräche es der Pauschalisierung, eine Aufteilung nach zeitlicher Nutzung vorzunehmen. Bei der Regelung in § 4 Abs. 5 Nr. 6b Satz 1 EStG handelt es sich um eine Pauschalisierung. Wenn nach der Einrichtung ein häusliches Arbeitszimmer vorliegt und der Steuerpflichtige dies benötigt, weil ihm insoweit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht, hat er Anspruch auf die Pauschale, unabhängig davon, wie viel Zeit er in dem Raum verbringt.

Quelle: NWB Datenbank 

Anmerkung: Das Gericht hat die Revision zugelassen, da das Finanzgericht Köln bezüglich der Anwendung des Aufteilungsverbotes eine andere Auffassung vertritt. Ein Aktenzeichen des BFH liegt in diesem Verfahren noch nicht vor. Das Verfahren des FG Köln wird beim BFH unter dem Az. X R 32/11 geführt. In der NWB Datenbank finden Sie hierzu einen Mustereinspruch unter der DokID: NWB WAAAD-91967.


 

Fundstelle(n):
NWB HAAAF-43631