Online-Nachricht - Dienstag, 06.03.2012

Umsatzsteuer | Vorsteuerabzug aus der Anzahlung eines Blockheizkraftwerkes (FG)

Bestehen objektive Anhaltspunkte für die Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit ausüben zu wollen und wurden erste Investitionsausgaben für diesen Zweck getätigt und ein Gewerbebetrieb angemeldet, ist die Unternehmereigenschaft gegeben ().


Hintergrund: Bei einer Anzahlungsrechnung wird die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitaums fällig, in dem das Entgelt vereinnahmt worden ist (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 Satz 4 UStG).

Sachverhalt: Die Antragstellerin beteiligte sich an einem Modell einer Firmengruppe. Hiernach sollten einzelne „Blockheizkraftwerke“ in Containern auf gemieteten Flächen betrieben werden. Der jeweilige Erwerber hatte weder Einfluss darauf in welchem Container „sein Blockheizkraftwerk” eingerichtet, noch an welchen Ort der Container aufgestellt werden sollte. Das Prospekt sah vielmehr vor, dass der Erwerber den Kaufpreis entrichten sollte, die Aufstellung, der Betrieb und die Wartung jedoch von einer Firma gegen Entgelt erfolgen sollte. Später führte die Staatsanwaltschaft ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen die Verantwortlichen der Firmengruppe wegen Betruges. In diesem Verfahren wird den Verantwortlichen u.a. vorgeworfen, dass die Absicht, einen Vertrieb von „Blockheizkraftwerken” aufzubauen nie bestanden habe. Streitig war nun, ob die Antragstellerin aus einer Rechnung der Firmengruppe für die künftige Lieferung eines Blockheizkraftwerkes zum Vorsteuerabzug berechtigt ist. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist die Antragstellerin nicht unternehmerisch tätig gewesen. Es handle sich ausschließlich um ein lnvestitionsmodell.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Bei richtlinienkonformer Auslegung des § 15 UStG ist die Antragstellerin als (vorsteuerabzugsberechtigter) Unternehmer anzuerkennen, weil ihr die durch objektive Anhaltspunkte belegte Absicht, eine unternehmerische Tätigkeit ausüben zu wollen und erste Investitionsausgaben für diesen Zweck getätigt zu haben nicht mit letzter Sicherheit abgesprochen werden kann. Der Senat hat auch geprüft, ob die Antragstellerin lediglich eine Kapitalanlage tätigen wollte. Dagegen spricht jedoch, dass sie einen Gewerbebetrieb angemeldet und das wirtschaftliche Risiko dieses Betriebes zu tragen hatte. Dies spricht gegen die Auffassung der Finanzverwaltung, der Antragstellerin sei es allein auf eine – utopische – Verzinsung des eingesetzten Kapitals angekommen.

Anmerkung: Das Gericht wies in seiner Entscheidung auch darauf hin, dass bei einer Anzahlungsrechnung nicht erforderlich ist, dass die Rechnung mit einer Überschrift als „Vorauszahlungs- oder Anzahlungsrechnung” versehen wird. Der Vorsteuerabzug aus der Rechnung über die Anzahlung eines Blockheizkraftwerks setze auch keine genaue Typenbezeichnung und nicht die Angabe der Seriennummer des zu erwerbenden Blockheizkraftwerks voraus.

Quelle: NWB Datenbank

 

Fundstelle(n):
NWB QAAAF-43602