Online-Nachricht - Montag, 05.03.2012

Einkommensteuer | Schuldzinsenabzug bei Erstausstattung mit Umlaufvermögen (BFH)

Die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs gemäß § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG betrifft die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens auch insoweit, als es sich um die erstmalige Ausstattung mit Umlaufvermögen aufgrund einer Betriebseröffnung handelt. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Privilegierung des Anlagevermögens bestehen nicht (; NV; veröffentlicht am ).

Hintergrund: Schuldzinsen sind nach § 4 Abs. 4a EStG nicht abziehbar, wenn Überentnahmen getätigt worden sind. Eine Überentnahme ist nach § 4 Abs. 4a Satz 2 EStG der Betrag, um den die Entnahmen die Summe des Gewinns und der Einlagen des Wirtschaftsjahres übersteigen. Die nicht abziehbaren Schuldzinsen werden typisiert mit 6% der Überentnahmen des Wirtschaftsjahres zuzüglich der Überentnahmen vorangegangener Wirtschaftsjahre und abzüglich der Beträge, um die in den vorangegangenen Wirtschaftsjahren der Gewinn und die Einlagen die Entnahmen überstiegen haben (Unterentnahmen), ermittelt (§ 4 Abs. 4a Satz 3 Halbsatz 1 EStG). Der sich dabei ergebende Betrag, höchstens jedoch der um 2.050 EUR verminderte Betrag der im Wirtschaftsjahr angefallenen Schuldzinsen, ist nach § 4 Abs. 4a Satz 4 EStG dem Gewinn hinzuzurechnen. Von der Abzugsbeschränkung sind Schuldzinsen für Darlehen zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten für Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens ausgenommen (§   Abs. 4a Satz 5 EStG).
Hierzu führt der BFH weiter aus: Der Schuldzinsenabzug ist zweistufig zu prüfen. Zunächst ist zu klären, ob der betreffende Kredit eine betriebliche oder private Schuld ist. Dann ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob und in welchem Umfang die betrieblich veranlassten Schuldzinsen nach § 4 Abs. 4a EStG abziehbar sind. Nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 4a Satz 5 EStG betrifft die Beschränkung des Schuldzinsenabzugs die Finanzierung von Wirtschaftsgütern des Umlaufvermögens auch insoweit, als es sich um die erstmalige Ausstattung mit Umlaufvermögen aufgrund einer Betriebseröffnung handelt. Eine entgegenstehende Auslegung der Vorschrift kommt nicht in Betracht. § 4 Abs. 4a EStG stellt nicht auf einen entnahmebedingt entstandenen oder vergrößerten Liquiditätsmangel ab. Betriebliche Investitionen in Anlagevermögen sollten dagegen mit der Einführung des § 4 Abs. 4a EStG nicht erschwert werden. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Privilegierung des Anlagevermögens bestehen nicht.
Quelle: NWB Datenbank
 


 

Fundstelle(n):
NWB DAAAF-43599