Online-Nachricht - Freitag, 02.03.2012

Bilanzierung | Rückstellungen für Regressforderungen der Krankenkassen (FG)

Wird Ärzten durch die Kassenärztliche Vereinigung mitgeteilt, dass sie die Richtgrößen für ihr Verordnungsvolumen überschritten haben, berechtigt dies ebenso wenig wie die Einleitung eines Überprüfungsverfahren durch die Prüfgremien zur steuerlichen Rückstellungsbildung (, Revision zugelassen).


Hintergrund: Rückstellungen für ungewisse Verpflichtungen aus öffentlichem Recht dürfen nach ständiger Rechtsprechung des BFH nur dann gebildet werden, wenn sie am Bilanzstichtag hinreichend inhaltlich und zeitlich konkretisiert sind. Die Konkretisierung kann unmittelbar durch gesetzliche Vorschriften oder durch eine behördliche Entscheidung erfolgen. Die Wirtschaftlichkeit der Verordnungsweise von Ärzten wird durch gemeinsame Prüfgremien untersucht, die von den Landesverbänden der Krankenkassen mit den Kassenärztlichen Vereinigungen gebildet werden. In einem mehrstufigen Verfahren wird untersucht, ob die Abweichung von den Richtgrößen durch Praxisbesonderheiten gerechtfertigt ist.

Sachverhalt: Eine Gemeinschaftspraxis von Ärzten hatte die maßgeblichen Richtgrößen für die Verordnung von Arznei- und Heilmitteln in mehreren Quartalen erheblich überschritten. Dies hatte die zuständige Kassenärztliche Vereinigung beanstandet. Schließlich waren Überprüfungsverfahren eingeleitet worden. In ihren Bilanzen hatten die Ärzte deshalb gewinnmindernde Rückstellungen wegen der befürchteten Festsetzung von Regressen gebildet. Die Überprüfungsverfahren wurden sämtlich abgeschlossen, ohne dass es zu einer Inanspruchnahme kam.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Eine Rückstellung für die Inanspruchnahme wegen der Überschreitung vereinbarter Richtgrößen für Arzneimittel erfordert das Vorliegen hinreichend konkreter Anzeichen dafür, dass die zuständige Kassenärztliche Vereinigung den Arzt konkret in Anspruch nehmen will ( NWB FAAAC-83037). Allein die Mitteilungen der Kassenärztlichen Vereinigung über die Abweichung der Verordnungsweise eines Arztes von den Durchschnittswerten oder die Überschreitung der Richtgrößen wegen der verordneten Arznei-, Verband- oder Heilmittel reichen hierfür nicht aus. Denn gemäß § 8 Abs. 2 der Anlage 9 zur Prüfvereinbarung 1999 dienen diese Informationen dazu, den Vertragsärzten die Beobachtung ihrer Verordnungstätigkeit zu ermöglichen und eine Überschreitung ihrer Richtgrößensummen zu vermeiden. Auch die Mitteilung der Einleitung von Prüfungsverfahren berechtigt noch nicht zur Rückstellungsbildung. Gemäß § 5 Abs. 3 Prüfvereinbarung 1999 ist in den Prüfungsverfahren die Wirtschaftlichkeit der gesamten Tätigkeit des Vertragsarztes zu berücksichtigen. Die Einleitung eines Verfahrens führt somit nicht zwingend zur Festsetzung eines Regresses. Vielmehr kann der betroffene Arzt im Prüfungsverfahren die Abweichungen rechtfertigen und damit den Regress abwenden. Die Bildung von Rückstellungen ist erst dann möglich, wenn die Prüfgremien einen Regressbescheid erlassen haben.

Hinweis: Das Gericht hat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Sache die Revision zum BFH zugelassen.

Anmerkung: Das Urteil ist für einen Übergangszeitraum auf der Homepage des FG Bremen veröffentlicht.

Quelle: FG Bremen online


 

Fundstelle(n):
NWB GAAAF-43585