Online-Nachricht - Donnerstag, 01.03.2012

Einkommensteuer | Investitionsabzug bei Anschaffung einer Photovoltaikanlage (FG)

Bei Geltendmachung des Investitionsabzugsbetrags gemäß § 7g EStG in der ab 2007 geltenden Fassung ist im Hinblick auf die Fällen einer Betriebseröffnung auch weiterhin ein Nachweis der Investitionsabsicht zu verlangen. Dieser muss jedoch nicht zwingend durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen geführt werden (entgegen BStBl 2009 I S. 633; ).

Sachverhalt: Der Kläger ist Rechtsanwalt. Er erzielte neben Einkünften aus seiner anwaltlichen Tätigkeit u.a. auch Einkünfte aus der Vermietung eines Reiterhofes. In der Einkommensteuererklärung 2008 (Streitjahr) erklärte er außerdem einen Verlust aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage. Diese ergaben sich aus einem geltend gemachten Investitionsabzugsbetrag. Tatsächlich bestellte der Kläger im Jahr 2010 eine Photovoltaikanlage. Das Finanzamt berücksichtige den Investitionsabzugsbetrag unter Hinweis auf Tz. 29 des nicht.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Das Finanzamt hat den Investitionsabzug zu Recht versagt, da der Kläger eine bereits im Streitjahr bestehende Investitionsabsicht nicht nachgewiesen hat. Die von der gesetzlichen Neuregelung ab 2007 erstmals (ausdrücklich) geforderte Investitionsabsicht stellt eine Verschärfung gegenüber der Vorgängervorschrift dar. Sie zwingt dazu, insbesondere in den Fällen der Betriebseröffnung auch weiterhin einen Nachweis zu verlangen. Allerdings führt dies nicht dazu, dass ein Nachweis allein durch eine verbindliche Bestellung der wesentlichen Betriebsgrundlagen geführt werden kann. Anhand der Nachweise muss jedoch feststellbar sein, dass der Steuerpflichtige ernsthaft und endgültig zur Anschaffung des entschlossen war, und zwar in dem Jahr der Geltendmachung. Besteht hingegen lediglich eine vage Investitionsplanung fehlt es an einer hinreichenden Absicht. Liegt zwar ein Investitionsentschluss vor, ist dieser aber vom Eintritt bestimmter Bedingungen abhängig, so können sich im Einzelfall ebenfalls Zweifel ergeben. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Bedingungseintritt eher unwahrscheinlich ist. Gleiches gilt in Bezug auf den Investitionszeitpunkt. Zwar hat der Kläger im Streitjahr ein Angebot über die Errichtung einer Photovoltaikanlage eingeholt. Hieraus folgt allerdings nicht, dass er bereits im Jahr 2008 eine hinreichend konkrete Investitionsabsicht besessen hat. Das Angebot belegt lediglich, dass sich der Kläger mit der Anschaffung beschäftigt hat, es besagt nichts darüber, ob er sich bereits zur Anschaffung entschlossen hatte oder aber noch in der Phase der Entscheidungsfindung war und hierzu "den Markt" beobachtete.

Quelle: FG Münster online

Anmerkung: Das Gericht hat im Streitfall die Revision nicht zugelassen. Der Senat sei unter Würdigung der Umstände des Einzelfalls zu dem Ergebnis gelangt, dass eine Investitionsabsicht nicht festzustellen war. Demnächst wird aber auch der BFH zum Nachweis der Investitionsabsicht Stellung nehmen müssen. Der X. Senat wird sich in den Verfahren NWB WAAAD-89560 und NWB KAAAD-96358 insbesondere mit der Frage auseinandersetzen, ob für den Nachweis der Investitionsabsicht im Fall einer noch nicht abgeschlossenen Betriebseröffnung eine verbindliche Bestellung erforderlich ist oder ob insbesondere wegen der geringeren Missbrauchsgefahr im Vergleich zur Vorgängerregelung (§ 7g Abs. 3 bis 8 EStG a.F.) auch andere Nachweise ausreichend sind.

 

Fundstelle(n):
NWB NAAAF-43574