Einkommensteuer | Kinderzuschüsse aus einem Versorgungswerk (BFH)
Kinderzuschüsse zu einer Rente, die von einem berufsständischen Versorgungswerk gezahlt werden, sind nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG steuerpflichtig und nicht wie die Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung gemäß § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG steuerfrei (; veröffentlicht am ).
Hintergrund: § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG regelt die Steuerfreiheit von Kinderzuschüssen aus den gesetzlichen Rentenversicherungen. Kinderzuschüsse aus einem Versorgungswerk werden in der Vorschrift nicht erwähnt.
Sachverhalt: Der Kläger, ein Arzt in Rente, bezog für seine beiden minderjährigen Kinder Zuschüsse in Höhe von jeweils knapp 245 EUR pro Monat. Die Zahlungen wurden neben der Rente von der Nordrheinischen Ärzteversorgung gezahlt, der berufsständischen Versorgungseinrichtung des Klägers. Mit seiner Klage wendet sich der Arzt gegen die Besteuerung der Zuschüsse unter Berufung auf die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG - in allen Instanzen ohne Erfolg.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus: Kinderzuschüsse, die eine berufsständische Versorgungseinrichtung ihren Mitgliedern zahlt, gehören zu den anderen Leistungen, die nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG zu besteuern sind. Die Einbeziehung der Zuschüsse als Teil der Basisversorgung in die Besteuerung ist systemgerecht. Für die Anwendung des § 3 Nr. 1 Buchst. b EStG besteht aufgrund des eindeutigen Gesetzeswortlautes kein Raum. Eine Ausweitung der Vorschrift wäre nicht gerechtfertigt. Auch liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitssatz aus Art. 3 GG in der unterschiedlichen Behandlung der Kinderzuschüsse der gesetzlichen Rentenversicherung einerseits und der Zuschüsse eines Versorgungswerks andererseits vor. Die Steuerfreiheit der Kinderzuschüsse aus der gesetzlichen Rentenversicherung wurde damit begründet, dass diese beitragsmäßig begrenzt seien. Einer solchen Einschränkung unterlagen die Zuschüsse der berufsständischen Versorgungseinrichtungen dagegen nicht. Auch können die berufsständischen Kinderzuschüsse zusätzlich zum Familienleistungsausgleich gewährt werden. Demgegenüber verdrängt der Kinderzuschuss aus der gesetzlichen Rentenversicherung den Kindergeldanspruch und fließt zudem in die Günstigerprüfung des § 31 Satz 4 EStG ein. Diese unterschiedlichen Rechtsfolgen führen dazu, dass die Bezieher von berufsständischen Kinderzuschüssen im Ergebnis regelmäßig eine bessere Behandlung erfahren, auch wenn die Zuschüsse selbst nicht steuerfrei sind. Eine weitere steuerliche Privilegierung ist gleichheitsrechtlich nicht geboten.
Quelle: BFH online
Anmerkung: Am Maßstab wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit überzeugt dieses Ergebnis. Die Teilhabe der Bezieher berufsständischer Kinderzuschüsse am steuerrechtlichen Familienleistungsausgleich steht der Steuerfreistellung des Kinderzuschusses aus der gesetzlichen Rentenversicherung gegenüber. Tritt ein berufsständischer Kinderzuschuss hinzu, erhöht sich die Leistungsfähigkeit des Beziehers, was durch die Versagung einer Steuerfreistellung gleichheitsrechtlich zutreffend abgebildet wird.
Fundstelle(n):
JAAAF-43558