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Online-Nachricht - Dienstag, 28.02.2012

Einkommensteuer | Steuerfreiheit von Erziehungs- und Pflegegeldern (FG)

Erziehungsgelder, die für die Aufnahme von Kindern in den Haushalt eines Steuerpflichtigen gezahlt werden, stellen keine Beihilfe zur Erziehung i.S. des § 3 Nr. 11 EStG dar, wenn sie Vergütungscharakter aufweisen (, vorläufig nicht rkr.).

Hintergrund: Nach § 3 Nr.11 EStG sind u.a. Bezüge aus öffentlichen Mitteln steuerfrei, die als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung unmittelbar zu fördern.

Sachverhalt: Die Kläger hatten zwei Pflegekinder in ihren Haushalt aufgenommen. Grundlage hierfür waren mit dem Verbund sozialtherapeutischer Einrichtungen e.V. (VSE) geschlossene Erziehungsstellenverträge, wonach die Klägerin als sog. VSE-Erziehungsstelle tätig wurde. Hierbei handelt es sich um ein Angebot nach § 34 SGB VIII. Nach § 3 Abs. 3 des Erziehungsstellenvertrages erhielt die Klägerin für ihre vertraglich zu erbringenden Leistungen pro Kind und Monat u.a. ein Pflegegeld, eine Pauschale für Sonderaufwendungen sowie ein Honorar von 1.832 €. Das Finanzamt behandelte einen Teil der Honorarleistungen als Gewinn aus selbständiger Tätigkeit. Die hiergegen gerichtete Klage, mit der sich die Klägerin auf die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr.11 EStG berief, hatte keinen Erfolg.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Die Erziehungsgelder stellen keine Beihilfe zur Erziehung i.S. des § 3 Nr. 11 EStG dar, sondern weisen Vergütungscharakter auf. Ausweislich der Verträge handelt es sich bei den Erziehungsstellen um ein Angebot nach § 34 SGB VIII. In diesem Zusammenhang erbrachte Zahlungen werden in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung tendenziell als ein für die Pflegeperson gezahltes Honorar aus Erwerbsgründen angesehen (vgl. ). Auch sind Pflegesatzzahlungen an Betreiber von Einrichtungen im Sinne des 34 SGB VIII nach gefestigter Rechtsprechung des BFH keine Beihilfen im Sinne des § 3 Nr. 11 EStG, sodass auch für deren Weiterleitung an Dritte nichts anderes gelten kann. Denn sie ersetzen Sach- und Personalkosten, insbesondere ein fiktives Gehalt für die Pflegeperson, wie es für entsprechend qualifizierte öffentliche Angestellte gezahlt wird. Demgegenüber beinhalten Pflegegelder für Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII lediglich einen sog. Erziehungsanteil, der einen Bruchteil des gezahlten Honorars ausmacht.

Hinweis: Die Richter verweigerten in ihrer Entscheidung auch den von der Klägerin hilfsweise geltend gemachten Betriebsausgabenabzug. Denn die angesetzten Sachmittel waren unmittelbar den steuerfreien Pflegebeiträgen zuzuordnen, sodass einem Abzug das Abzugsverbot des § 3c Abs. 1 EStG entgegenstand. Die Revision wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassen.

Quelle: NWB Datenbank


 

Fundstelle(n):
AAAAF-43548