Online-Nachricht - Freitag, 24.02.2012

Einkommensteuer | Gebäudeaufwendungen in Sanierungsgebieten (FG)

Das Finanzamt ist bei der Gewährung einer Steuervergünstigung für Gebäudeaufwendungen in förmlich ausgewiesenen Sanierungsgebieten nicht automatisch an eine entsprechende Bescheinigung der Kommune gebunden. Das geht aus einem Urteil des Hessischen Finanzgerichts hervor (; Revision eingelegt).

Sachverhalt: Geklagt hatten Hauseigentümer, die für ihre im städtischen Sanierungsgebiet gelegene Immobilie die Steuerbegünstigung nach den Paragraphen 10f und 7h des Einkommensteuergesetzes erhalten wollten. Das Finanzamt lehnte das nach Prüfung ab, obwohl die Kläger eine entsprechende Bescheinigung der Stadt vorgelegt hatten. Das Hessische Finanzgericht versagte nach Prüfung der steuerlichen Voraussetzungen ebenfalls die Steuerbegünstigung für die Aufwendungen.


 

Hierzu führte das Finanzgericht weiter aus: Die Kläger haben im Streitfall die Modernisierungsmaßnahmen nicht an einer bereits bestehenden Wohnung durchgeführt. Vielmehr haben sie eine neue Wohneinheit errichtet, was die Steuerförderung ausschließt. Die Bescheinigung der Stadt enthält insoweit keine das Finanzamt bindende Entscheidung. Bei der Bescheinigung nach § 7h Abs. 2 EStG handelt es sich – wie bei der Bescheinigung nach § 7i Abs. 2 EStG – um einen Grundlagenbescheid. Dessen verbindliche Feststellungen beschränken sich jedoch auf die anhand der Satzung der jeweiligen Gemeinde zu treffenden Feststellungen. Erfasst die Bescheinigung Tatbestandsmerkmale, die zugleich satzungsmäßige wie auch steuerrechtliche Bedeutung haben, muss der Finanzbehörde ein eigenes Entscheidungsrecht verbleiben. Grenzt man die Verwaltungskompetenzen funktionsgerecht ab, obliegen die Anwendung der steuerlichen Rechtsgriffe „Erhaltungsaufwendungen“ und „Herstellungskosten an einem Gebäude“ ebenso wie die Beurteilung des steuerlichen Terminus „Neubau“ und schließlich die Deutung des Sinn und Zwecks steuerlicher Vorschriften ausschließlich der insoweit rechts- und sachkundigen Finanzbehörde.

Anmerkung: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt (BFH-Az. X R 4/12).

Quelle: FG Hessen online

 

Fundstelle(n):
NWB IAAAF-43528