Online-Nachricht - Mittwoch, 15.02.2012

Einkommensteuer | Zahlungsansprüche aufgrund der sog. GAP-Reform 2003 (FG)

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die durch die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik auf EU-Ebene (GAP-Reform 2003) geschaffenen Zahlungsansprüche abnutzbar sind und im Fall des entgeltlichen Erwerbs der AfA nach § 7 Abs. 1 EStG unterliegen (; Revision anhängig).

Der 9. Senat des Finanzgerichts Münster hat entschieden, dass die durch die Reform der gemeinsamen Agrarpolitik auf EU-Ebene (GAP-Reform 2003) geschaffenen Zahlungsansprüche abnutzbar sind und im Fall des entgeltlichen Erwerbs der AfA nach § 7 Abs. 1 EStG unterliegen (FG Münster, Urteil v. 19.12.2011 - 9 K 3144/09 E; Revision anhängig).

Hintergrund: Das Recht über Beihilfen in der Landwirtschaft wurde durch die Europäische Union im Rahmen der Reform der Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP-Reform) neu geregelt. Kern der Reform ist die sog. Entkopplung der bisherigen produktionsgebundenen Direktzahlungen. Diese wurden ab 2005 über sog. Zahlungsansprüche gewährt, die seit dem auch gehandelt werden können. Die Zahlungsansprüche wurden dabei aktiven Landwirten zugewiesen und gaben ihrem Inhaber das Recht, unter bestimmten Voraussetzungen jährlich eine sog. "Betriebsprämie" ausgezahlt zu erhalten. Die Beteiligten streiten darüber, ob die mit der GAP-Reform geschaffenen Zahlungsansprüche abnutzbar sind und damit bei einem entgeltlichen Erwerb der AfA unterliegen. Die Finanzverwaltung sieht die Zahlungsansprüche als nicht abnutzbar an, da die entsprechenden EU-Verordnungen nicht zeitlich befristet sind. Bei Wertminderungen komme die Vornahme einer Teilwertabschreibung in  Frage (vgl. NWB PAAAC-83372, Tz 19, 20 ).

Sachverhalt: Der Kläger, der solche Zahlungsansprüche entgeltlich von einem anderen Landwirt erworben hatte, aktivierte diese mit dem Kaufpreis und schrieb sie auf sieben Jahre ab. Das Finanzamt behandelte sie wegen der zeitlich unbefristeten Geltung der zugrunde liegenden EU-Verordnungen dagegen als nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter. Das Gericht gab der Klage dem Grunde nach statt.

Hierzu führte das Gericht weiter aus: Bei den im Rahmen der GAP-Reform 2003 geschaffenen Zahlungsansprüchen handelt es sich nach Auffassung des Senats um abnutzbare Wirtschaftsgüter. Ein immaterielles Wirtschaftsgut ist nicht abnutzbar, wenn seine Nutzung weder unter rechtlichen noch unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten zeitlich begrenzt ist (immerwährendes Recht). Ein zeitlich begrenztes Recht ist dagegen abnutzbar. Bei den durch die GAP-Reform 2003 geschaffenen Zahlungsansprüchen verhält es sich so, dass in den einschlägigen EU-Verordnungen und nationalen Durchführungsbestimmungen selbst keine zeitliche Befristung enthalten ist. Würden diese gesetzlichen Regelungen nicht geändert, bestünden die Zahlungsansprüche daher auf Dauer fort. Dennoch sind auch die Zahlungsansprüche als Rechte von begrenzter Dauer anzusehen, da unsicher ist, ob das im Rahmen der GAP-Reform beschlossene neue Fördersystem über das Jahr 2013 hinaus weiter gilt.

Anmerkung: In Anlehnung an die Rechtsprechung zu anderen landwirtschaftlichen Subventionen schätzte der Senat die Nutzungsdauer allerdings auf zehn Jahre. Die Revision gegen diese Entscheidung ist beim BFH unter dem Az. IV R 6/12 anhängig. 

Quelle: FG Münster online

 

Fundstelle(n):
NWB TAAAF-43478